Durchführungsverordnung (EU) 2021/1937 der Kommission vom 9. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eingangs von Sendungen mit Weich- und Krebstieren, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind, in die Union sowie zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben, aus denen der Eingang solcher Sendungen in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t erhält folgende Fassung: „t) Anhang XXI für Wassertiere gelisteter Arten wie folgt: i) Teil 1 Abschnitt A für Wassertiere gelisteter Arten, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie bestimmte Wassertiere gelisteter Arten und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen gelisteten Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; ii) Teil 1 Abschnitt B für Weich- und Krebstiere, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind.“ 2. Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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