Durchführungsverordnung (EU) 2021/2071 der Kommission vom 25. November 2021 zur Überwachung der Ausfuhr bestimmter Impfstoffe und bestimmter Wirkstoffe, die zur Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden
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Article 1
1 Folgende Waren unterliegen während eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung der Ausfuhrüberwachung: a) Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten), die derzeit unter dem KN-Code 30022010 eingereiht werden, unabhängig von ihrer Verpackung; b) Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden und derzeit unter den KN-Codes ex29339980, ex29349990, ex30029090 und ex35040090 eingereiht werden.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Ausfuhr a) eine Ausfuhr von Unionswaren im Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; b) eine Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 270 Absatz 1 der genannten Verordnung, nachdem diese Waren im Zollgebiet der Union Bearbeitungsvorgänge erfahren haben, wozu auch das Abfüllen und Verpacken gehört.
Article 2
Die Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung der in Artikel 1 genannten Waren muss während des dort genannten Zeitraums die im Anhang genannten TARIC-Zusatzcodes oder alle entsprechenden künftigen Codes sowie die Anzahl der Dosen (bei Mehrdosisbehältern die Anzahl der Dosen für Erwachsene) enthalten.
Article 3
Die Kommission macht die Angaben über die Ausfuhren unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Daten öffentlich zugänglich.
Article 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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