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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2236 der Kommission vom 15. Dezember 2021 mit spezifischen Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

CELEX
32021R2236
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-15
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält spezifische Bestimmungen zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1529 in Bezug auf die Durchführungsstrukturen für die IPA-III-Hilfe, die indirekte Mittelverwaltung mit IPA-III-Begünstigten und spezifische Bestimmungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Hilfe für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1529 zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren IPA-III-Begünstigten fällt nicht unter diese Durchführungsverordnung, es sei denn, in den gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/1059 geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen wird auf diese Durchführungsverordnung, eine bestimmte Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder eine spezifische Bestimmung dieser Vereinbarungen Bezug genommen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „IPA-III-Begünstigter“ einen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1529 aufgeführten Begünstigten; b) „Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung“ eine zwischen der Kommission und einem IPA-III-Begünstigten geschlossene Vereinbarung, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen dem IPA-III-Begünstigten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgelegt sind; c) „Sektorvereinbarung“ eine zwischen der Kommission und einem IPA-III-Begünstigten für die Durchführung eines bestimmten IPA-III-Programms geschlossene Vereinbarung, in der die anzuwendenden Vorschriften und Verfahren festgelegt werden, die nicht in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder den Finanzierungsvereinbarungen enthalten sind; d) „Finanzierungsvereinbarung“ eine jährliche oder mehrjährige Vereinbarung zwischen der Kommission und einem IPA-III-Begünstigten, die der Umsetzung der IPA-III-Hilfe dient; e) „Behörde“ eine öffentliche Einrichtung oder Stelle eines IPA-III-Begünstigten oder eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene; f) „Großprojekt“ ein Projekt, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen umfasst und als solches der Erfüllung einer bestimmten, unteilbaren Aufgabe konkreter wirtschaftlicher oder technischer Art dient, deren Ziele klar ausgewiesen sind und dessen Gesamtkosten den in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung angegebenen Betrag übersteigen. g) „Begünstigter“ eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder Durchführung von Vorhaben im Rahmen eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit betraut ist; h) „Vorhaben“ ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, die vom öffentlichen Auftraggeber des betreffenden Programms oder unter seiner Verantwortung ausgewählt werden und zu den Zielen der zugehörigen Priorität bzw. Prioritäten beitragen; i) „federführender IPA-III-Begünstigter“ den IPA-III-Begünstigten, der als federführend benannt wurde und bei dem folglich der öffentliche Auftraggeber für das grenzüberschreitende Programm angesiedelt ist.

Article 3 Grundsätze der Finanzierung durch die Union

Die IPA-III-Hilfe dient der Unterstützung der Annahme und Umsetzung von Reformen durch die IPA-III-Begünstigten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1529. Spezifische Programme und Einzelmaßnahmen können Finanzbeiträge sowohl des IPA-III-Begünstigten als auch der Union erfordern.

Article 4 Grundsatz der Eigenverantwortung

1 Die Verantwortung für die Programmierung und Durchführung der IPA-III-Hilfe liegt in erster Linie beim IPA-III-Begünstigten.

2 Der IPA-III-Begünstigte ernennt einen nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — NIPAC).

3 Der NIPAC sorgt für eine enge Verknüpfung zwischen dem Einsatz der IPA-III-Hilfe und dem allgemeinen Beitrittsprozess.

4 Der NIPAC ist der wichtigste Ansprechpartner der Kommission für den gesamten Prozess der Koordinierung der Programmplanung im Einklang mit den Zielen und thematischen Prioritäten des IPA-III-Programmplanungsrahmens nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1529 (im Folgenden „IPA-III-Programmplanungsrahmen“), bei der Überwachung der Durchführung der IPA-III-Hilfe, der Evaluierung und der Berichterstattung, einschließlich der Koordinierung innerhalb der Verwaltung des IPA-III-Begünstigten und mit anderen Gebern. Der NIPAC setzt sich außerdem dafür ein, dass die Verwaltung des IPA-III-Begünstigten alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die Durchführung der betreffenden Programme zu erleichtern.

5 Der NIPAC koordiniert die Teilnahme der IPA-III-Begünstigten an den einschlägigen Programmen für territoriale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2021/1529 und der Verordnung (EU) 2021/1059. Der NIPAC kann diese Koordinierungsaufgabe gegebenenfalls einer für die Verwaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eingerichteten Struktur übertragen.

6 Der NIPAC muss ein mit angemessenen Befugnissen ausgestatteter hochrangiger Vertreter der Regierung oder der zentralen Verwaltung des IPA-III-Begünstigten sein.

Article 5 Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, Sektorvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarung

1 Die Kommission und der IPA-III-Begünstigte schließen eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit besonderen Regelungen für die IPA-III-Hilfe (Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung), die den IPA-III-Begünstigten zur Übernahme der entsprechenden Anforderungen des Regelungsrahmens der Union in seine Rechtsordnung verpflichtet. Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung kann durch Sektorvereinbarungen ergänzt werden, in denen spezifische Bestimmungen für die Verwaltung und Umsetzung der IPA-III-Hilfe in bestimmten Politikbereichen oder für bestimmte Programme festgelegt werden.

2 Außer in hinreichend begründeten Fällen wird die IPA-III-Hilfe dem IPA-III-Begünstigten erst gewährt, wenn die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und gegebenenfalls die betreffende Sektorvereinbarung in Kraft getreten sind.

3 In den Finanzierungsvereinbarungen werden unter anderem die Bedingungen für die Gewährung der IPA-III-Hilfe festgelegt, einschließlich der Haushaltsvollzugsarten, der Durchführungsfristen und der Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben.

4 Werden Programme im Wege der indirekten Mittelverwaltung von einem IPA-III-Begünstigten durchgeführt, so müssen die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, gegebenenfalls die Sektorvereinbarung und die Finanzierungsvereinbarung in ihrer Gesamtheit mit Artikel 129, Artikel 155 Absatz 6 und Artikel 158 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Einklang stehen.

5 Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gilt für alle Finanzierungsvereinbarungen. Eine Sektorvereinbarung gilt für alle Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem unter die Sektorvereinbarung fallenden Politikbereich oder Programm geschlossen werden.

6 Zusätzlich zu den in Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Elementen enthalten die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und gegebenenfalls die Sektorvereinbarungen insbesondere detaillierte Bestimmungen über a) die Strukturen und Behörden, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-III-Hilfe benötigt werden, sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten; b) die Bedingungen und Kontrollanforderungen für die Einrichtung der erforderlichen Strukturen und Behörden durch den IPA-III-Begünstigten, damit Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-III-Hilfe übertragen werden können; c) Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947; d) Vorgaben für Zahlungen, die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme, Finanzkorrekturverfahren, die Aufhebung der Bindung ungenutzter Mittel und den Abschluss der Programme.

Article 6 Berichterstattung

Bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres legt der NIPAC der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung der finanziellen Hilfe im Rahmen von IPA III vor. Weitere Berichterstattungspflichten werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung festgelegt.

Article 7 IPA-Überwachungsausschuss

1 Die Kommission und der IPA-III-Begünstigte richten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung einen IPA-Überwachungsausschuss ein. Dieser Ausschuss nimmt auch die Aufgaben des IPA-Überwachungsausschusses nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wahr.

2 Der IPA-Überwachungsausschuss überprüft die allgemeine Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Einhaltung aller Maßnahmen zur Erreichung der in den Finanzierungsvereinbarungen und im IPA-III-Programmplanungsrahmen festgelegten Ergebnisse. Zu diesem Zweck stützt er sich gegebenenfalls auf die Informationen der in Artikel 10 genannten sektoralen Überwachungsausschüsse und anderer bestehender zentraler Koordinierungsstrukturen des IPA-III-Begünstigten.

3 Im IPA-Überwachungsausschuss sind die Kommission, der NIPAC und andere einschlägige nationale Behörden und Einrichtungen des IPA-III-Begünstigten sowie gegebenenfalls bilaterale Geber, internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen, und andere Akteure wie Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft, vertreten.

4 In den Sitzungen des IPA-Überwachungsausschusses führen ein Vertreter der Kommission und der NIPAC gemeinsam den Vorsitz.

5 Der IPA-Überwachungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6 Der IPA-Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Initiative der Kommission oder des IPA-III-Begünstigten können Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden, insbesondere auf thematischer Grundlage.

Article 8 Strukturen und Behörden

1 Im Falle der indirekten Mittelverwaltung durch den IPA-III-Begünstigten richtet letzterer die folgenden Strukturen und Behörden ein: a) einen nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — NIPAC), b) einen nationalen Anweisungsbefugten (National Authorising Officer — NAO), c) eine Verwaltungsstruktur, die sich aus dem NAO-Unterstützungsbüro und der Rechnungsführungsstelle zusammensetzt; d) Verwaltungsbehörden und zwischengeschaltete Stellen; e) eine Prüfbehörde.

2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten Strukturen werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung festgelegt.

3 Der IPA-III-Begünstigte gewährleistet eine angemessene Trennung der Aufgaben zwischen den und innerhalb der in Absatz 1 genannten Strukturen und Behörden.

Article 9 Indirekte Mittelverwaltung mit einem IPA-III-Begünstigten

1 Die Kommission kann die IPA-III-Hilfe durch Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung gemäß den Artikeln 154 und 158 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit einem IPA-III-Begünstigten durchführen.

2 Vor Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung holt die Kommission den Nachweis ein, dass die in Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission stellt auch sicher, dass die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Strukturen und Behörden eingerichtet wurden.

3 Der NAO überwacht, ob die Strukturen und Behörden nach Artikel 8 die in Absatz 2 genannten Auflagen kontinuierlich erfüllen. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen unterrichtet der NAO die Kommission unverzüglich und trifft geeignete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die geleisteten Zahlungen und die unterzeichneten Verträge.

4 Mehrjahresprogramme, die Gegenstand einer Finanzierungsvereinbarung sind und sich auf Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/947 stützen, werden in indirekter Mittelverwaltung mit den IPA-III-Begünstigten durchgeführt. Beschlüsse zur Annahme von Mehrjahresaktionsplänen nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/947 enthalten gegebenenfalls eine vorläufige Liste von Großprojekten. Die Kommission wendet Artikel 30 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/947 an, sofern nicht in einer Sektor- oder Finanzierungsvereinbarung eine frühere Frist für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen festgelegt wurde.

5 Der Betrag, der von der Aufhebung der Mittelbindung nach Absatz 4 betroffen ist, wird um die Beträge gekürzt, die dem Teil der Mittelbindung entsprechen, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) die Maßnahme wird aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt; b) aus Gründen höherer Gewalt, die die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms stark beeinträchtigen, konnte kein Zahlungsantrag gestellt werden. Der IPA-III-Begünstigte, der höhere Gewalt geltend macht, weist die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder eines Teils davon nach.

6 Der IPA-III-Begünstigte übermittelt der Kommission in dem in Artikel 6 genannten Jahresbericht Angaben zu den in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Bedingungen.

Article 10 Sektorale Überwachungsausschüsse

1 Der IPA-III-Begünstigte setzt sektorale IPA-Überwachungsausschüsse ein, um jährliche und mehrjährige Programme zu überwachen, die in indirekter Mittelverwaltung durch den IPA-III-Begünstigten durchgeführt und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006, der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und der Verordnung (EU) 2021/1529 in einem bestimmten Sektor finanziert werden. Diese Ausschüsse müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung für den jeweiligen Sektor eingerichtet worden sein.

2 Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann im Falle von Jahresprogrammen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, in der Finanzierungsvereinbarung von der Verpflichtung zur Einsetzung eines sektoralen IPA-Überwachungsausschusses abgesehen werden.

3 Wurde ein sektoraler IPA-Überwachungsausschuss eingesetzt, so kann dieser Ausschuss zusätzlich zu den Mehrjahresprogrammen, die in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden, andere Jahresprogramme, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006, der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und der Verordnung (EU) 2021/1529 finanziert und in direkter oder indirekter Mittelverwaltung in demselben Sektor durchgeführt werden, überwachen.

4 Bei Programmen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit nimmt der in Artikel 18 genannte Gemeinsame Überwachungsausschuss die Aufgaben des sektoralen IPA-Überwachungsausschusses wahr.

5 Jeder sektorale IPA-Überwachungsausschuss überwacht die Fortschritte bei der Programmdurchführung. Er überprüft die Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Maßnahmen des Programms sowie ihre Übereinstimmung mit den betreffenden Sektorstrategien.

6 Jeder sektorale Überwachungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

7 Im sektoralen Überwachungsausschuss sind die zuständigen Behörden und Einrichtungen des IPA-III-Begünstigten, andere Akteure wie Partner aus dem Wirtschafts-, Sozial- und Umweltbereich sowie gegebenenfalls internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen, und Organisationen der Zivilgesellschaft, vertreten. Die Kommission nimmt an der Arbeit des Ausschusses teil. In den Sitzungen des sektoralen IPA-Überwachungsausschusses wird der Vorsitz von einem hochrangigen Vertreter des IPA-III-Begünstigten geführt. Je nach Politikbereich oder Programm kann der Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses gemeinsam mit der Kommission geführt werden.

8 Die sektoralen IPA-Überwachungsausschüsse treten mindestens zweimal in 12 Monaten zusammen.

Article 11 Evaluierungen durch den IPA-III-Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung

1 Der IPA-III-Begünstigte, der die IPA-III-Hilfe im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchführt, ist gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947 und den geltenden Leitlinien der Kommission für die Evaluierung der von ihm verwalteten Programme verantwortlich.

2 Der IPA-III-Begünstigte erstellt in Absprache mit der Kommission einen Evaluierungsplan, in dem die durchzuführenden Evaluierungstätigkeiten aufgeführt sind.

Article 12 Finanzkorrekturen durch die Kommission

1 Um eine vorschriftsgemäße Verwendung der IPA-III-Mittel zu gewährleisten, wendet die Kommission Finanzkorrekturverfahren an.

2 Eine Finanzkorrektur kann aus einem der folgenden Gründe erfolgen: a) Feststellung von Fehlern, Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Korruption b) Feststellung von Schwachstellen oder Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des IPA-III-Begünstigten; c) Versäumnis, die Erzielung von Ergebnissen und/oder die Nachhaltigkeit der Maßnahme sicherzustellen; d) Folgemaßnahmen der Kommission zu den Berichten über die Prüfungstätigkeit und Stellungnahmen der Prüfbehörde.

3 Stellt die Kommission fest, dass Ausgaben im Rahmen der unter IPA III fallenden Programme unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften entstanden sind, so entscheidet sie, welche Beträge von der Finanzierung durch die Union auszuschließen sind.

4 In den in Absatz 2 genannten Fällen erfolgen die Finanzkorrekturen gegebenenfalls durch Verrechnung.

5 Die Kommission wendet die Finanzkorrekturen auf der Grundlage der Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Auswirkungen auf den Haushalt an. Können diese Beträge nicht genau ermittelt und keine Einzelkorrekturen vorgenommen werden, kann die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder von Hochrechnungen vornehmen. Bei der Entscheidung über den Betrag einer Korrektur berücksichtigt die Kommission die Art und Schwere und/oder den Umfang und die finanziellen Auswirkungen der in Absatz 2 genannten Vorkommnisse.

Article 13 Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme

Die Kommission vergewissert sich, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, indem sie ein Verfahren zur Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme anwendet, das in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder gegebenenfalls in der Sektorvereinbarung festgelegt wird.

Article 14 Thematische Prioritäten und Kofinanzierung

1 Die thematischen Prioritäten der IPA-III-Hilfe für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1529 festgelegt.

2 Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union im Rahmen jeder thematischen Priorität beträgt 85 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

Article 15 Technische Hilfe

1 Jedes Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit umfasst eine spezifische Mittelzuweisung für technische Hilfe, die auf 10 % des Beitrags der Union zum Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit begrenzt ist. Technische Hilfe kann für Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Evaluierung, Information, Kommunikation, Vernetzung, Streitbeilegung, Kontrolle und Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und für Maßnahmen zum Ausbau entsprechenden Verwaltungskapazitäten geleistet werden. Insbesondere kann die technische Hilfe die Finanzierung des Gemeinsamen Technischen Sekretariats, Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, einschließlich elektronischer Datenaustauschsysteme, und Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Behörden in den teilnehmenden Ländern und der Begünstigten für die Verwaltung der IPA-III-Hilfe und zum Austausch bewährter Verfahren zwischen ihnen betreffen.

2 Die technische Hilfe kann sich auch auf den vorangegangenen und den nachfolgenden Programmplanungszeitraum erstrecken.

Article 16 Programmplanung und Auswahl der Vorhaben

1 Die Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster-Programm erstellt; gemeinsam von den beteiligten IPA-III-Begünstigten ausgearbeitet und der Kommission auf elektronischem Wege übermittelt. Die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten und die Kommission einigen sich auf die Liste der förderfähigen Regionen, die in das betreffende Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgenommen werden.

2 Die für ein Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben müssen klare grenzüberschreitende Auswirkungen und Vorteile mit sich bringen.

3 Die Vorhaben für die Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für das gesamte förderfähige Gebiet ausgewählt.

4 Die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten können Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall werden die Vorhaben ausdrücklich im Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach Absatz 1 erwähnt.

5 An den für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben sind Begünstigte aus den Gebieten von mindestens zwei teilnehmenden IPA-III-Begünstigten beteiligt. Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung und/oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.

6 Ein Vorhaben kann im Gebiet eines einzigen IPA-III-Begünstigten durchgeführt werden, sofern grenzüberschreitende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.

Article 17 Begünstigte

1 Die Begünstigten müssen im Gebiet eines IPA-III-Begünstigten ansässig sein, der an dem Programm teilnimmt.

2 Die Begünstigten benennen einen federführenden Begünstigten. Der federführende Begünstigte gewährleistet die finanzielle Durchführung des gesamten Vorhabens, überwacht die vertragsgemäße Umsetzung des Vorhabens und legt zusammen mit den anderen Begünstigten Regelungen fest, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherstellen, einschließlich Regelungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Article 18 Strukturen und Behörden

1 Die folgenden Strukturen sind an der Verwaltung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gebiet der IPA-III-Begünstigten beteiligt: a) die NIPAC der am Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit teilnehmenden IPA-III-Begünstigten, die gemeinsam dafür verantwortlich sind, dass die Ziele der vorgeschlagenen Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Zielen des IPA-III-Programmplanungsrahmens in Einklang stehen; b) der NAO und die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verwaltungsstruktur des federführenden IPA-III-Begünstigten, wenn das Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird; c) die Strukturen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit aller teilnehmenden IPA-Begünstigten, die bei der Programmplanung und Durchführung des betreffenden Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit eng zusammenarbeiten. Im Falle der indirekten Mittelverwaltung nimmt die für grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständige Struktur des federführenden IPA-III-Begünstigten die Aufgaben der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Verwaltungsbehörde wahr. Die Verwaltungsbehörde benennt zwischengeschaltete Stellen; d) die Prüfbehörde nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e, sofern das grenzüberschreitende Programm im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit dem IPA-III-Begünstigten durchgeführt wird. Ist die Prüfbehörde nicht ermächtigt, ihre Aufgaben im gesamten unter ein Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit fallenden Gebiet auszuführen, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, der Vertreter jedes der am Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit teilnehmenden Länder angehören.

2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten Strukturen werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung näher ausgeführt.

3 Die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten richten für jedes Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit einen Gemeinsamen Überwachungsausschuss ein, der auch die Aufgaben des sektoralen Überwachungsausschusses nach Artikel 10 wahrnimmt.

4 Es wird ein Gemeinsames Technisches Sekretariat eingerichtet, das die Kommission, die operativen Strukturen und den Gemeinsamen Überwachungsausschuss unterstützt. Ein und dasselbe Gemeinsame Technische Sekretariat kann die Vorbereitung und Durchführung von mehr als einem Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit unterstützen.

5 Im Falle der indirekten Mittelverwaltung durch einen IPA-III-Begünstigten schließen die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten eine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung, in der ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Durchführung des betreffenden Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Mindestanforderungen an solche Vereinbarungen werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung festgelegt.

Article 19 Besondere Finanzierungsbestimmungen

Die Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen von IPA III werden im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Rahmen mehrjähriger Programme durchgeführt.

Article 20 Besondere Bestimmungen für die Hilfe bei der Entwicklung des ländlichen Raums

1 Die Hilfe bei der Entwicklung des ländlichen Raums ist Gegenstand eines auf zentraler Ebene konzipierten Mehrjahresprogramms, das einen Mehrjahresaktionsplan nach den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EU) 2021/947 darstellt, der von den vom IPA-III-Begünstigten benannten zuständigen Behörden vorbereitet und der Kommission nach Konsultation der jeweiligen Interessenträger vorgelegt wird.

2 Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums werden von den IPA-III-Begünstigten im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt und ermöglichen die Finanzierung ausgewählter Arten von Maßnahmen, wie sie aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden.

3 Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bestehen die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Strukturen aus der IPA-Stelle für die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) und der IPARD-Verwaltungsbehörde, die eng zusammenarbeiten.

4 Bei der Festsetzung des Anteils der öffentlichen Ausgaben als Prozentsatz der gesamten förderfähigen Investitionskosten werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Union im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1529 gewährt werden, nicht berücksichtigt.

5 Investitionsvorhaben im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums kommen weiterhin für eine Unionsfinanzierung in Betracht, sofern sie innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung keiner wesentlichen Änderung unterzogen werden.

6 Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ist der sektorale Überwachungsausschuss nach Artikel 10 der sektorale IPARD-Überwachungsausschuss.

Article 21 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

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