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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/99 des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

CELEX
32022D0099
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-01-25
In force since
2022-01-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3 Portugal kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a) die Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß den Artikeln 298 bis 308 des „Gesetzes Nr. 7/2009 vom 12. Februar“; b) die neue und vereinfachte besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem „Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 vom 26. März“ und Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ in der durch Artikel 142 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“ geänderten Fassung; c) die besonderen Berufsbildungsprogramme für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 und den Artikeln 7 bis 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-G/2020 vom 26. März“; d) die neue besondere Unterstützung für Unternehmen bei der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 7 und 10 bis 12 sowie Artikel 5 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ und Artikel 14-A des „Gesetzesdekrets Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli“, der durch Artikel 4 des „Gesetzesdekrets Nr. 6-C/2021 vom 15. Januar“ hinzugefügt und im „Regierungserlass Nr. 102-A/2021 vom 14. Mai“ näher ausgeführt wurde; e) den neuen Zuschlag zur Einkommensstabilisierung für Beschäftigte, die entweder unter die in den Buchstaben a, b oder c genannten Förderregelungen für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ in der Fassung des „Gesetzesdekrets Nr. 58-A/2020 vom 14. August“ fallen; f) die neue und stufenweise besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem „Gesetzesdekret Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli“ in der Fassung des Artikels 142 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“; g) die neue besondere Unterstützung für Selbstständige, Beschäftigte des informellen Sektors und geschäftsführende Gesellschafter gemäß den Artikeln 26 bis 28-A des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ in der Fassung des Artikels 5 des „Gesetzesdekrets Nr. 20-C/2020 vom 7. Mai, und Artikel 325-G des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, der durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ hinzugefügt wurde; h) die Familienzulage für Beschäftigte, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder unter 12 Jahren oder andere unterhaltsberechtigte Personen betreuen müssen, gemäß Artikel 23 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“; i) die besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge von Ausbildern vor dem Hintergrund der Stornierung von Berufsbildungsmaßnahmen gemäß dem „Regierungserlass Nr. 3485-C/2020 vom 17. März“, dem „Regierungserlass Nr. 4395/2020 vom 10. April“ und dem „Regierungserlass Nr. 5897-B/2020 vom 28. Mai“; j) die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Azoren gemäß der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 97/2020 vom 8. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 120/2020 vom 28. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 128/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 129/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 195/2020 vom 15. Juli“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 196/2020 vom 15. Juli“ und der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 200/2020 vom 17. Juli“; k) die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Madeira gemäß dem „Beschluss der Regionalregierung Madeiras Nr. 101/2020 vom 13. März“ und dem „Erlass Nr. 133-B/2020 des Vizepräsidenten der Regionalregierung Madeiras und des Regionalsekretariats für soziale Eingliederung und Bürgerschaft vom 22. April“; l) die Zulage für Beschäftigte und Selbstständige, die sich in prophylaktischer Quarantäne befinden, gemäß Artikel 19 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, eingefügt durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“; m) das Krankengeld bei einer Erkrankung an COVID-19 gemäß dem „Regierungserlass Nr. 2875-A/2020 vom 3. März“, Artikel 20 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, eingefügt durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“; n) den Erwerb persönlicher Schutzausrüstung zur Verwendung am Arbeitsplatz, insbesondere in öffentlichen Krankenhäusern, gemäß der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen „Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai“, geändert am 14. Mai 2020, und der „Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juli“, geändert am 23. Juni 2020, und zur Verwendung in Fachministerien, Gemeinden und in den autonomen Regionen Azoren und Madeira gemäß Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“; o) die Hygienekampagne an Schulen gemäß Artikel 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“; p) die COVID-19-Tests für stationäre Patienten und Beschäftigte öffentlicher Krankenhäuser sowie für Angestellte von Pflegeheimen und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen „Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai“, geändert am 14. Mai 2020, und der „Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juli“, geändert am 23. Juni 2020; q) die neue besondere Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer des nationalen Gesundheitsdienstes, die an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind, gemäß Artikel 42-A des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, eingefügt durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ und gemäß Artikel 291 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“; r) die außerordentliche Unterstützung für Selbstständige, Arbeitnehmer ohne Zugang zu anderen Sozialschutzmechanismen und Führungskräfte, die infolge der COVID-19-Pandemie besonders starke Einkommenseinbußen erlitten haben, gemäß Artikel 156 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“ unter den in dessen Nummer 2 Buchstaben c bis f festgelegten Voraussetzungen, wie in der „Regierungsverordnung Nr. 19-A/2021 vom 25. Januar“ näher festgelegt; s) die Regelung zur sozialen Unterstützung von Künstlern, Autoren, Technikern und anderen Kunstschaffenden gemäß Nummer 2.5.1 des „Anhangs zur Entschließung des Ministerrats Nr. 41/2020 vom 6. Juni“, näher festgelegt in den Artikeln 10 bis 12 der „Regierungsverordnung Nr. 180/2020 vom 3. August“ und verlängert durch die Artikel 5 bis 7 des Anhangs der „Regierungsverordnung Nr. 37-A/2021 vom 15. Februar“; t) die Regelung für die Einstellung zusätzlicher medizinischer Fachkräfte und die Leistung von Überstunden im nationalen Gesundheitsdienst, um zur Bewältigung pandemiebedingter Herausforderungen beizutragen, gemäß Artikel 6 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und den Artikeln 4 bis 8 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2021 vom 2. Februar“.“

Article 4

1 Portugal unterrichtet die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

2 Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des vorliegenden Beschlusses, so unterrichtet Portugal die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erlass jenes Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt worden sind.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Relations

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