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Beschluss (GASP) 2022/151 des Rates vom 3. Februar 2022 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan

CELEX
32022D0151
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-03
In force since
2022-02-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziele und Geltungsbereich

1 Die Union unterstützt die Evakuierung folgender Personengruppen aus Afghanistan zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2022: a) ehemalige Mitglieder des Personals des EU-Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Folgenden „Sonderbeauftragter“); b) ehemalige Mitglieder des Personals von EUPOL Afghanistan; c) die folgenden anderen besonders schutzbedürftigen Personen: Beamte oder andere Fachkräfte, die im politischen oder sicherheitspolitischen Bereich in Afghanistan tätig sind (z. B. Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Militärangehörige und Journalisten), die im Rahmen der Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union geschult wurden oder an ihr beteiligt waren; Mitglieder des Personals ehemaliger Lieferanten von EUPOL Afghanistan und des Sonderbeauftragten und Mitglieder des Personals von Lieferanten der Delegation der Union in Kabul, die in dieser Eigenschaft zwischen dem 16. August 2019 und dem 15. August 2021 beschäftigt waren, und d) unterhaltsberechtigte Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Schwestern von Personen, die unter Buchstabe a, b oder c aufgeführt sind.

2 Die in Absatz 1 genannte Evakuierung wird vom EAD unter der Aufsicht des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) organisiert und geleitet.

3 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

Article 2 Finanzregelung

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der vorliegenden Maßnahme beläuft sich auf 1990000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem EAD.

Article 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juni 2021.

Relations

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