Durchführungsbeschluss (EU) 2022/172 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1538 der Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874–876 MHz und 915–921 MHz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 608) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 2
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Gerät mit geringer Reichweite“ ist ein Funkgerät, das eine Kommunikation in einer Richtung oder in beiden Richtungen ermöglicht und mit niedriger Sendeleistung über eine kurze Entfernung empfängt und/oder sendet; 2. „nichtstörend und ungeschützt“ bedeutet, dass keine schädliche Störung bei einem Funkdienst verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch Funkdienste besteht; 3. „Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite“ bedeutet eine Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite oder von vernetzten Geräten mit geringer Reichweite, die Funkfrequenzen mit ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder aufgrund gemeinsamer Nutzungsszenarios nutzen.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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