Durchführungsbeschluss (EU) 2022/254 der Kommission vom 17. Dezember 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Republik Korea im Rahmen des koreanischen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9316) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Für die Zwecke des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2016/679 bietet die Republik Korea ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die aus der Europäischen Union an Rechtsträger in der Republik Korea übermittelt werden, die dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten, ergänzt durch die in Anhang I aufgeführten zusätzlichen Garantien, in Verbindung mit den offiziellen Erklärungen, Zusicherungen und Pflichten in Anhang II unterliegen.
2 Dieser Beschluss gilt nicht für personenbezogene Daten, die an Empfänger übermittelt werden, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, soweit die Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ganz oder teilweise einem der dort jeweils aufgeführten Zwecke entsprechen: a) religiöse Einrichtungen, soweit sie personenbezogene Daten für die Zwecke Missionierungstätigkeiten verarbeiten, b) politische Parteien, soweit sie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Nominierung von Kandidaten verarbeiten, c) Rechtsträger, die der Aufsicht der Finanzdienstleistungskommission über die Verarbeitung personenbezogener Kreditdaten gemäß dem Kreditdatengesetz unterliegen, soweit sie solche Daten verarbeiten.
Article 2
Üben die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ihre Befugnisse nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die Übermittlung von Daten im Rahmen des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses aus, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission.
Article 3
1 Um zu prüfen, ob die Republik Korea weiter ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 1 bietet, überwacht die Kommission fortlaufend die Anwendung des Rechtsrahmens, auf den sich dieser Beschluss stützt, einschließlich der Bedingungen, unter denen Weiterübermittlungen vorgenommen werden, individuelle Rechte ausgeübt werden und die Behörden der Republik Korea Zugang zu Daten haben, die auf der Grundlage dieses Beschlusses übermittelt werden.
2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Kommission für den Schutz personenbezogener Daten oder eine andere zuständige koreanische Behörde die Einhaltung des Rechtsrahmens, auf den sich dieser Beschluss stützt, nicht gewährleistet.
3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Hinweise darauf, dass Eingriffe koreanischer Behörden in das Recht von Einzelpersonen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten über den unbedingt erforderlichen Umfang hinausgehen oder dass es keinen wirksamen Rechtsschutz gegen solche Eingriffe gibt.
4 Drei Jahren nach dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses an die Mitgliedstaaten und danach mindestens alle vier Jahre evaluiert die Kommission die Feststellung in Artikel 1 Absatz 1 auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich der Informationen, die sie im Rahmen der mit den zuständigen koreanischen Behörden durchgeführten Überprüfung erhalten hat.
5 Liegen der Kommission Hinweise darauf vor, dass ein angemessenes Schutzniveau nicht länger gewährleistet ist, so unterrichtet die Kommission die zuständigen koreanischen Behörden. Erforderlichenfalls kann sie beschließen, diesen Beschluss gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken, insbesondere wenn Hinweise darauf vorliegen, dass a) Datenverantwortliche in Korea, die nach diesem Beschluss personenbezogene Daten aus der Europäischen Union erhalten haben, die in Anhang I festgelegten zusätzlichen Garantien nicht beachten oder Aufsicht und Durchsetzung diesbezüglich unzureichend sind, b) die koreanischen Behörden den Erklärungen, Zusicherungen und Pflichten in Anhang II nicht nachkommen, unter anderem im Hinblick auf die Voraussetzungen und Einschränkungen für die Erhebung von und den Zugang zu nach diesem Beschluss übermittelten personenbezogenen Daten durch koreanische Behörden für die Zwecke der Strafverfolgung oder der nationalen Sicherheit. Die Kommission kann solche Maßnahmen auch dann ergreifen, wenn sie aufgrund mangelnder Kooperation der koreanischen Regierung nicht feststellen kann, ob die Republik Korea weiterhin ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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