Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23 Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete
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Article 1
1 Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Region Donezk oder den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Region Luhansk in die Union ist verboten.
2 Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Region Donezk oder den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Region Luhansk unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Article 2
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.
Article 3
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten bis zum 24. Mai 2022 unbeschadet der Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 zu schließen und zu erfüllen sind.
Article 4
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Artikel 1 bezweckt oder bewirkt wird.
Article 5
1 Folgendes ist verboten: a) der Erwerb von Immobilien oder die Erweiterung einer Beteiligung an Immobilien in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten; b) der Erwerb von Einrichtungen oder die Erweiterung einer Beteiligung an Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen, sowie der Erwerb von Anteilen daran, und der Erwerb von anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; c) die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung solcher Einrichtungen; d) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten; und e) die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
2 Die Verbote gemäß Absatz 1 a) gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden; und b) stehen der Erweiterung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde.
3 Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
4 Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, sofern die betreffenden Investitionen nicht für Einrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten bestimmt sind.
Article 6
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten haben oder nicht, sind verboten a) an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder b) zur Nutzung in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, in einem der folgenden Bereiche: i) Verkehr, ii) Telekommunikation, iii) Energie, iv) Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
2 Die Bereitstellung von a) technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Waren und Technologien in den Bereichen gemäß Absatz 1, b) Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologien in den Bereichen gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung ist verboten.
3 Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
4 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.
Article 7
1 Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bereichen zu erbringen, und zwar unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien.
2 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
3 Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
Article 8
1 Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und hinsichtlich Waren und Technologien nach Artikel 6 Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern sie a) für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen mit Sitz in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder b) im Zusammenhang mit Projekten erfolgen, die ausschließlich zur Unterstützung von Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, oder zivilen Bildungseinrichtungen in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten bestimmt sind, oder c) Geräte oder Ausrüstung für medizinische Zwecke sind.
2 Die zuständigen Behörden können außerdem unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit den in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten genehmigen, sofern diese Transaktion der Instandhaltung und somit der Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur dient.
3 Die zuständigen Behörden können ferner eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Waren und Technologien und mit den in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 aufgeführten Tätigkeiten erteilen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände und Technologien oder die Durchführung der Tätigkeiten zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschließlich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.
Article 9
1 Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, ist verboten.
2 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
3 Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
Article 10
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt bis zum 24 Februar 2023. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
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