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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/289 der Kommission vom 22. Februar 2022 zur Gründung des ERIC für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen (AnaEE-ERIC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 933) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der bulgarische, tschechische, dänische, niederländische, französische, italienische, finnische und schwedische Text sind verbindlich)

CELEX
32022D0289
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-22
In force since
2022-02-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Das ERIC für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen (AnaEE-ERIC) wird hiermit gegründet.

2 Die wesentlichen Elemente der Satzung des AnaEE-ERIC sind im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses beigefügt.

Article 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Republik Finnland gerichtet.

Article 1 Name

Es wird ein verteiltes Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „ERIC für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen“ (AnaEE-ERIC) gegründet. Dieses Konsortium ist ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), gegründet gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

Article 2 Satzungsmäßiger Sitz

Das AnaEE-ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Gif-sur-Yvette, Frankreich.

Article 3 Aufgabe und Tätigkeiten

1 Die Hauptaufgabe des AnaEE-ERIC besteht darin, eine verteilte Forschungsinfrastruktur für Analysen und Versuche im Zusammenhang mit Ökosystemen einzurichten und zu betreiben. Sein Ziel ist die Bereitstellung der Instrumente, Dienstleistungen und Kenntnisse, die erforderlich sind, um die komplexen globalen Herausforderungen im Bereich Umwelt und Klima zu bewältigen, mit denen die menschlichen Gesellschaften konfrontiert sind.

2 Das AnaEE-ERIC operiert mit der zentralen Plattform (Central Hub — CH), dem Interface- und Synthesezentrum (Interface and Synthesis Centre — ISC), dem Technologiezentrum (Technology Centre — TC) und dem Datenmodellierungszentrum (Data Modelling Centre — DMC).

3 Für die Zwecke des Absatzes 1 hat das AnaEE-ERIC folgende Aufgaben: a) Koordinierung des Zugangs zu den nationalen Versuchs-, Analyse- und Modellierungsplattformen sowie Organisation der Zusammenarbeit mit europäischen Anlagen; b) Förderung von europäischen Forschungsprogrammen und -projekten; c) Entwicklung von Technologien, Harmonisierung von Methoden, Aufbau von Industriepartnerschaften und Erleichterung des Wissenstransfers; d) Beitrag zum Wissens- und Kompetenzaustausch im Europäischen Forschungsraum (EFR) und verstärkte Nutzung des intellektuellen Potenzials in ganz Europa; e) Entwicklung von Datenzugang, -austausch und -modellierung; f) Organisation von Schulungen; g) Umsetzung einer Kommunikationsstrategie; h) alle weiteren, damit verbundenen und für das Erreichen der Ziele notwendigen Maßnahmen.

4 Das AnaEE-ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Das AnaEE-ERIC kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seinen in Artikel 3 Absatz 3 genannten wichtigsten Aufgaben stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

Article 4 Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung

1 Das AnaEE-ERIC wird zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Laufzeit um jeweils zehn Jahre zu verlängern.

2 Die Auflösung des AnaEE-ERIC erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 18 Absatz 10 der Satzung.

3 Das AnaEE-ERIC teilt der Europäischen Kommission den Beschluss über die Auflösung des AnaEE-ERIC unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme des Beschlusses mit.

4 Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des AnaEE-ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres kumulierten Jahresbeitrags zum AnaEE-ERIC gemäß Artikel 17 der Satzung aufgeteilt.

5 Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das AnaEE-ERIC die Kommission hiervon.

6 Das Bestehen des AnaEE-ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Article 5 Haftungsregelung

1 Das AnaEE-ERIC haftet für seine Schulden.

2 Die finanzielle Haftung der Mitglieder für Schulden jeglicher Art des AnaEE-ERIC beschränkt sich auf ihren jeweiligen Beitrag zum AnaEE-ERIC für das letzte volle Tätigkeitsjahr.

3 Das AnaEE-ERIC schließt angemessene Versicherungen zur Deckung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken ab.

Article 6 Zugang für Nutzer

1 Der Zugang zu den Anlagen und Diensten des AnaEE-ERIC, die von der zentralen Plattform oder den Servicezentren des AnaEE-ERIC bereitgestellt werden, erfolgt nach dem Grundsatz des offenen Zugangs. Das AnaEE-ERIC setzt Regeln für den Zugang zur Infrastruktur um, wobei eine Gebührenpolitik Anreize für seine Mitglieder schafft.

2 Das AnaEE-ERIC stellt über sein Webportal Informationen zu den klimatischen und bio-geografischen Gradienten sowie ergänzende Fähigkeiten und Techniken der AnaEE-ERIC-Plattformen bereit, um Wissenschaftlern in der Phase der Projekterstellung zu helfen und die Inkubation von Projekten mithilfe mehrerer Plattformen bei allen seinen Mitgliedern zu erleichtern.

3 Über die zentrale Plattform des AnaEE-ERIC wird Zugang zu den Anlagen und Diensten des AnaEE-ERIC gewährt, die von den Servicezentren oder den nationalen Plattformen bereitgestellt werden; dies erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der wissenschaftlichen Qualität der vorgeschlagenen Nutzung, der eine unabhängige wissenschaftliche Bewertung durch einen von der Mitgliederversammlung ernannten Sachverständigenausschuss und die vom AnaEE-ERIC bewertete technische Machbarkeit zugrunde gelegt werden. Mögliche ethische Fragen im Zusammenhang mit einem Vorschlag werden vom unabhängigen beratenden Ethikausschuss behandelt (siehe Artikel 25 der Satzung).

4 Muss der Forschungszugang zu den Anlagen und Diensten des AnaEE-ERIC aus Kapazitätsgründen beschränkt werden, wird eine Auswahl nach dem in der Geschäftsordnung der Satzung festgelegten Verfahren getroffen, wobei Auswahlkriterien auf der Grundlage der wissenschaftlichen Exzellenz und der technischen und finanziellen Machbarkeit der Vorschläge berücksichtigt werden.

5 Das AnaEE-ERIC stellt zu jedem Projekt am Anfang Metadaten sowohl für Versuchseinstellungen in nationalen Plattformen als auch für Daten, die von Servicezentren erstellt werden, zur Verfügung.

6 Die Daten werden gemäß der Politik des offenen Zugangs des AnaEE-ERIC zur Verfügung gestellt. Der Zugang wird gemäß der Geschäftsordnung der Satzung geregelt, im Allgemeinen mit einer gemeinsamen Schonfrist, nach deren Ablauf die Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Zugangsregelung muss im Zusammenhang mit dem Austausch personenbezogener Daten von Nutzern zwischen den Mitgliedern dem europäischen Rechtsrahmen für den Datenschutz Rechnung tragen.

Article 7 Wissenschaftliche Bewertung

Die Tätigkeiten des AnaEE-ERIC werden alle fünf Jahre von einem unabhängigen wissenschaftlichen Ad-hoc-Ausschuss bewertet. Diese Bewertungen werden von der Mitgliederversammlung eingeleitet, die gegebenenfalls Leitlinien vorgibt. Die Grundsätze und Verfahren für diese Bewertung werden in der Geschäftsordnung der Satzung festgelegt.

Article 8 Verbreitung

1 Das AnaEE-ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten.

2 Das AnaEE-ERIC fordert Nutzer dazu auf, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und ihre Ergebnisse über das AnaEE-ERIC zur Verfügung zu stellen.

3 Das AnaEE-ERIC nutzt verschiedene Methoden, um die Zielgruppen zu erreichen, darunter Webportale, Newsletter, Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen, soziale Netzwerke usw.

Article 9 Rechte des geistigen Eigentums

1 Alle Rechte des geistigen Eigentums, die im Laufe der Tätigkeiten des AnaEE-ERIC begründet, abgeleitet, erworben oder entwickelt werden, sind Eigentum des AnaEE-ERIC.

2 Vorbehaltlich etwaiger Verträge zwischen dem AnaEE-ERIC und Mitgliedern oder Beobachtern sind sämtliche Rechte des geistigen Eigentums, die von einem Mitglied oder Beobachter begründet, abgeleitet erworben oder entwickelt werden, Eigentum dieses Mitglieds oder Beobachters.

Article 10 Beschäftigung

1 Die Beschäftigungsbedingungen des AnaEE-ERIC unterliegen den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist, oder den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Tätigkeit des AnaEE-ERIC ausgeübt wird.

2 Die Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen durch das AnaEE-ERIC müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit wahren. Einstellung und Beschäftigung müssen diskriminierungsfrei sein.

3 Die Einstellung wird auf der Grundlage einer internationalen Veröffentlichung einer Ausschreibung durchgeführt.

Article 11 Auftragsvergabe

1 Das AnaEE-ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Auftragsvergabe durch das AnaEE-ERIC beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, des Wettbewerbs und der Nichtdiskriminierung. Genaue Regeln zu den Verfahren und Kriterien für die Auftragsvergabe werden in der Geschäftsordnung der Satzung festgelegt.

2 Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AnaEE-ERIC schenken die Mitglieder und Beobachter den von den einschlägigen Gremien festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen des AnaEE-ERIC gebührend Beachtung.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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