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Beschluss (EU) 2022/310 der Europäischen Zentralbank vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2022/5)

CELEX
32022D0310
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-17
In force since
2022-04-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2 Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen

1 Konten, die gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 *, dem Beschluss EZB/2010/31 *, dem Beschluss EZB/2010/17 * und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates * bei der EZB gehalten werden, werden wie folgt verzinst: a) Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird die Einlagefazilität mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. b) Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird die Einlagefazilität zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen zu halten, so werden diese Einlagen in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.

2 Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates * für Barmittel-Rücklagen im Sinne des genannten Artikels bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist, übersteigt der Gesamtbetrag der auf diesem gesonderten Konto gehaltenen Einlagen jedoch 20 Mrd EUR; so wird der Überschussbetrag in diesem Fall wie folgt verzinst. a) Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird der Überschussbetrag mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. b) Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird der Überschussbetrag zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

Article 2 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Er gilt ab dem 4. April 2022.

Relations

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