Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/323 der Kommission vom 22. Februar 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Sojet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 973) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D0323
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-22
In force since
2022-02-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das mit der Nummer BC-RW058475-96 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt erfüllt die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, sofern folgende Verwendungsbedingung in die Zulassung und in das Etikett des Biozidprodukts aufgenommen wird: „Bei der Handhabung des Produkts ist das Tragen chemikalienbeständiger Schutzhandschuhe (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) und eines Einwegschutzanzugs mindestens der Norm EN 13034 Typ 6 (oder gleichwertig) erforderlich. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber.“ Falls jedoch der Antragsteller oder die Zulassungsbehörde technische oder organisatorische Maßnahmen identifiziert, die die Exposition in gleichem Maße oder stärker mindern als das Tragen der in Absatz 1 genannten Schutzausrüstung, ersetzen diese Maßnahmen das Tragen der genannten persönlichen Schutzausrüstung und werden sowohl in der Zulassung als auch im Etikett des Biozidprodukts genannt. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Aufnahme der Verwendungsbedingung für das Biozidprodukt gemäß Absatz 1.

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions