Beschluss (EU) 2022/435 der Europäischen Zentralbank vom 8. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/275/EU über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten (EZB/2022/9)
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Article 5 Verzinsung
Das bei der EZB gehaltene Konto im Namen der Kreditgeber wird wie folgt verzinst: a) Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so erfolgt die Verzinsung mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR), je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. b) Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so erfolgt die Verzinsung zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR), je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 4. April 2022.
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