Beschluss (EU) 2022/443 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 17 (Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002) folgende Fassung: „32010 L 0031: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden „die Richtlinie“) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die Richtlinie gilt nicht für Island. b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: „Zur Festlegung des kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz kann Liechtenstein die Berechnungen einer anderen Vertragspartei heranziehen, die Vergleichsparameter zugrunde legt.“ c) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang I der Richtlinie können Liechtenstein und Norwegen ihre Anforderungen an den Energieverbrauch auf Nettoenergie stützen, sofern die folgenden Bedingungen und Schutzvorkehrungen erfüllt sind: i) Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz werden im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie und den Grundprinzipien des methodischen Rahmens festgelegt, der für die Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt wurde . ii) Es wird ein numerischer Indikator für den Primärenergieverbrauch veröffentlicht, der den im Gebäudecode festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entspricht. iii) Die Kommission behält sich das Recht vor, diese spezifische Anpassung im Rahmen der künftigen Verhandlungen über die Richtlinie in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung zu überprüfen. d) In Artikel 17 wird Folgendes angefügt: „EFTA-Staaten können ein vereinfachtes, von Nutzern betriebenes System für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden einführen, das als Alternative zum Einsatz von Sachverständigen genutzt werden kann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Über den gesamten Wohngebäudebestand, einschließlich aller Gebäudetypologien und Altersgruppen, sowie über die Merkmale der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme, die je Typologie verwendet werden, liegen gründliche Kenntnisse und hochwertige Daten vor, die es ermöglichen, die Gesamtenergieeffizienz einzelner Gebäude und Gebäudeteile mit einem hohen Maß an Sicherheit auf der Grundlage der Nutzerinputs zu berechnen; ii) für jede Gebäudetypologie sind detaillierte Informationen über kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserungen verfügbar; iii) es wurden Maßnahmen getroffen, um die Nutzer beim Betrieb des Systems für die Ausstellung von Gebäudezertifikaten zu unterstützen. Diese Maßnahmen können eine Beratungsstelle oder Beratungsdienste umfassen, die Kontakte zwischen den Nutzern einerseits und unabhängigen Sachverständigen und Systemexperten andererseits ermöglichen; iv) um ein vernachlässigbares Risiko der Manipulation von Ergebnissen zu gewährleisten, umfasst das von Nutzern betriebene Zertifizierungssystem Qualitätskontroll- und Überprüfungsmechanismen zur Überprüfung der Eingabedaten der Nutzer und der Transparenz der Eingabedaten der Nutzer; v) es sind unabhängige Kontrollsysteme vorhanden, mit denen sichergestellt wird, dass der von Nutzern betriebene Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz hinsichtlich Qualität und Zuverlässigkeit zu gleichwertigen Ergebnissen führt wie die von Sachverständigen ausgestellten Ausweise; vi) das benutzergesteuerte System gibt Empfehlungen ab, die die Nutzer zu kostenoptimalen oder kosteneffizienten Verbesserungen beraten können, die für ihre Gebäude und Gebäudeteile spezifisch sind.““
Article 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/31/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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