Beschluss (EU) 2022/451 des Rates vom 3. März 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über eine internationale Übereinkunft über Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion sowie über ergänzende Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
Text
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Article 1
1 Die Kommission wird ermächtigt, im Rahmen des WHA-Beschlusses SSA2(5) vom 1. Dezember 2021 und des Beschlusses EB150(3) des WHO-Exekutivrates vom 26. Januar 2022 im Namen der Union für Angelegenheiten, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen, über eine internationale Übereinkunft über Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion sowie über ergänzende Änderungen der IGV zu verhandeln.
2 Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt. Diese Richtlinien werden je nach Verlauf der Verhandlungen gegebenenfalls überarbeitet und weiterentwickelt.
Article 2
1 Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Gesundheitswesen“ geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird.
2 Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss regelmäßig Bericht und konsultiert ihn regelmäßig. Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat — auch schriftlich — Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
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