Durchführungsbeschluss (EU) 2022/529 der Kommission vom 31. März 2022 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps 73496 (DP-Ø73496-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1868) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch verändertem Raps (Brassica napus L.) 73496, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DP-Ø73496-4 zugewiesen.
Article 2 Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Raps DP-Ø73496-4 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; b) Futtermittel, die genetisch veränderten Raps DP-Ø73496-4 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; c) Erzeugnisse, die genetisch veränderten Raps DP-Ø73496-4 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Article 3 Kennzeichnung
1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Raps“ festgelegt.
2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die den in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Raps DP-Ø73496-4 enthalten oder aus ihm bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Article 4 Nachweisverfahren
Für den Nachweis von genetisch verändertem Raps DP-Ø73496-4 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Article 5 Überwachung der Umweltauswirkungen
1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.
Article 6 Überwachung nach dem Inverkehrbringen
1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für den genetisch veränderten Raps DP-Ø73496-4 gemäß Buchstabe i des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Article 7 Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Article 8 Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V.
Article 9 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Article 10 Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana, 46268-1054, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.
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