Durchführungsbeschluss (EU) 2022/531 der Kommission vom 31. März 2022 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)1893) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch veränderte Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) Genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte GMB151, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker BCS-GM151-6 zugewiesen.
Article 2 Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden; b) Futtermittel, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden; c) Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus diesen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Article 3 Kennzeichnung
1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Sojabohnen“ festgelegt.
2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Article 4 Nachweisverfahren
Für den Nachweis der in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.
Article 5 Überwachung der Umweltauswirkungen
1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.
Article 6 Gemeinschaftsregister
Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.
Article 7 Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber ist BASF Solutions Seed US LLC, in der Union vertreten durch BASF SE.
Article 8 Gültigkeit
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Article 9 Adressaten
Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF Solutions Seed US LLC, 100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten in der Union durch BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.
Relations
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