Beschluss (EU) 2022/549 des Rates vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B zu unterstützen, wenn dieser Beschluss mit dem Vorschlag, den die Union dem Sekretariat des Übereinkommens am 30. April 2021 gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegt hat, vereinbar ist oder mit dem Besitzstand der Union vereinbar ist oder die schrittweise Abschaffung von mit Quecksilber versetzten Produkten betrifft, die weder durch Unionsrecht geregelt sind noch in der Union hergestellt werden, oder die Kategorien quecksilberhaltiger Lampen betrifft, auf die die Region Afrika in ihrer Vorlage gemäß Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens Bezug genommen hat und für die die Anträge auf Verlängerung der Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber gemäß der Richtlinie 2011/65/EU abgelehnt wurden.
Article 2
Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eintreten, im Benehmen mit den Mitgliedstaaten bei Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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