Durchführungsbeschluss (EU) 2022/551 der Kommission vom 4. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/85 der Kommission über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/85 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) im Fall von hypothekarisch gesicherten Wertpapieren, die auf einer To-Be-Announced-Basis gehandelt werden, eine auf Nettobasis berechnete Liquidierungsfrist von drei Tagen;“ 2. Folgender Buchstabe d wird angefügt: „d) im Falle von Kontrakten im Sinne der Buchstaben a, b und c Maßnahmen zur Eindämmung prozyklischer Effekte, die mindestens einer der folgenden Optionen entsprechen: i) Maßnahmen zur Anwendung eines Einschusspuffers in Höhe von mindestens 25 % der berechneten Einschüsse, den die zentrale Gegenpartei in Phasen, in denen die berechneten Einschussforderungen signifikant steigen, zeitweise ausschöpfen kann; ii) Maßnahmen zur Zuweisung einer Gewichtung von mindestens 25 % für Beobachtungen unter Stressbedingungen im Lookback-Zeitraum; iii) Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Einschussforderungen nicht geringer ausfallen als die anhand der geschätzten Volatilität über einen Lookback-Zeitraum von zehn Jahren berechneten Anforderungen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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