Durchführungsbeschluss (EU) 2022/610 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops (TASCC)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Mit dem System „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops (TASCC)“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 25. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen: a) Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001; b) Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.
Article 2
Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 25. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.
Article 3
Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen: a) falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist; b) falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden; c) falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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