Beschluss (GASP) 2022/628 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete
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Article 1
„(2a Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für a) öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind, b) Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind, c) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind, und d) spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind.
2b In Fällen, die nicht unter Absatz 2a dieses Artikels fallen, und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezielle oder allgemeine Genehmigungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Waren oder Technologien und die in Absatz 2 genannte Erbringung von Dienstleistungen und Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
„(1a Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für a) öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannten Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind, b) Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannte Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind, c) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach innerstaatlichen Verfahren als Partner für humanitäre Hilfe zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannte Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind, und d) spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in Absatz 1 genannte Hilfe und dort genannten Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind.
1b In Fällen, die nicht unter Absatz 1a fallen, und abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Erbringung von in Absatz 1 genannter Hilfe und dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Hilfe und Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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