Beschluss (EU) 2022/655 des Rates vom 11. April 2022 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens zu vertreten ist
Text
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Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzter Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem in diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates.
2 Geringfügige technische Änderungen an dem Beschlussentwurf können durch die Vertreter der Union im Partnerschaftsrat ohne einen weiteren Beschluss des Rates akzeptiert werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die in den Anhängen I, II und III festgelegten Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien werden angenommen.
Article 2
Die im Anhang IV aufgeführten Unterausschüsse werden eingesetzt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Der nach Artikel 362 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Partnerschaftsrat nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 362 des Abkommens wahr.
2 Gemäß Artikel 362 Absatz 2 des Abkommens besteht der Partnerschaftsrat aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene und tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie immer dann, wenn die Umstände es erfordern, zusammen. Die Zusammensetzung des Partnerschaftsrates richtet sich nach den besonderen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen Tagung behandelt werden.
3 Gemäß Artikel 362 Absatz 6 des Abkommens und zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Partnerschaftsrat befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich des Abkommens zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese sollten geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Partnerschaftsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, wobei dem Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren gebührend Rechnung getragen wird.
4 Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung ist der Ausdruck „Vertragsparteien“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 382 des Abkommens zu verstehen.
Article 2 Vorsitz
Der Vorsitz im Partnerschaftsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Partnerschaftsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Die Vertragspartei Europäische Union führt den Vorsitz bei der ersten Tagung des Partnerschaftsrates.
Article 3 Tagungen
1 Der Partnerschaftsrat tritt mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn die Umstände es erfordern, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Partnerschaftsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt.
2 Alle Tagungen des Partnerschaftsrates finden zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Termin statt.
3 Die Tagungen des Partnerschaftsrates werden von den Sekretären des Partnerschaftsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Partnerschaftsrates spätestens 30 Kalendertage vor dem Tagungstermin einberufen.
Article 4 Vertretung
1 Die Vertreter der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat können an den Tagungen persönlich teilnehmen oder einen anderen Beamten beauftragen, der alle Rechte in ihrem Namen wahrnimmt.
2 Der Name des bevollmächtigten Beamten ist dem Vorsitz des Partnerschaftsrates vor der Tagung schriftlich mitzuteilen.
Article 5 Delegationen
1 Die Vertreter der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat können sich von Beamten begleiten lassen. Die Vertragsparteien teilen dem Vorsitz des Partnerschaftsrates über das Sekretariat vor jeder Tagung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegation mit.
2 Der Partnerschaftsrat kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen bestimmten Fachbereich zu seinen Tagungen einladen, um als Beobachter teilzunehmen oder ihn über bestimmte Themen zu informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Sitzungen teilnehmen können.
Article 6 Sekretariat
Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter des Außenministeriums der Republik Armenien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Partnerschaftsrates wahr.
Article 7 Schriftverkehr
1 Der gesamte für den Partnerschaftsrat bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär der Europäischen Union oder der Republik Armenien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.
2 Die Sekretäre des Partnerschaftsrates sorgen für die Übermittlung des Schriftverkehrs an den Vorsitz des Partnerschaftsrates und die Delegationsleitung der anderen Vertragspartei und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die Vertreter der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat.
3 Die Sekretäre übermitteln die Mitteilungen des Vorsitzes in dessen Namen den jeweiligen Empfängern. Diese Mitteilungen werden gegebenenfalls an die Vertreter der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat weitergeleitet.
Article 8 Geheimhaltung
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des Partnerschaftsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Partnerschaftsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.
Article 9 Tagesordnung
1 Der Vorsitz des Partnerschaftsrates stellt für jede Tagung des Partnerschaftsrates eine vorläufige Tagesordnung auf. Die Sekretäre des Partnerschaftsrates übermitteln sie den in Artikel 7 genannten Empfängern spätestens 20 Kalendertage vor der Tagung.
2 Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, die dem Vorsitz spätestens 21 Kalendertage vor der Tagung zur Aufnahme in die Tagesordnung vorgeschlagen wurden. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die den Sekretären die entsprechenden Unterlagen vor dem Tag der Versendung der Tagesordnung übermittelt wurden.
3 Die Tagesordnung wird vom Partnerschaftsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
4 Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertretern der Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen besonderer Umstände gerecht zu werden.
Article 10 Protokolle
1 Nach jeder Tagung fertigen die Sekretäre des Partnerschaftsrates gemeinsam einen Protokollentwurf an.
2 In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) die dem Partnerschaftsrat vorgelegten Unterlagen, b) die Stellungnahmen, die von Vertretern der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat zu Protokoll gegeben wurden, und c) die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, z. B. angenommene Beschlüsse, verabschiedete Stellungnahmen und etwaige Schlussfolgerungen.
3 Der Protokollentwurf wird dem Partnerschaftsrat zur Annahme vorgelegt. Der Partnerschaftsrat billigt den Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden.
Article 11 Beschlüsse und Empfehlungen
1 Wie in Artikel 362 Absatz 6 des Abkommens vorgesehen, verabschiedet der Partnerschaftsrat seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren.
2 Der Partnerschaftsrat kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertreter der Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Entwurf des Beschlusses oder der Entwurf der Empfehlung gemäß Artikel 7 in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes des Partnerschaftsrates innerhalb einer Frist von höchstens 21 Tagen an die Vertreter der Vertragsparteien weitergeleitet werden. Die Vertreter der Vertragsparteien im Partnerschaftsrat haben ihre eventuellen Vorbehalte oder Änderungswünsche innerhalb dieser Frist zu äußern. Der Vorsitz kann die Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
3 Der Partnerschaftsrat kann nach Artikel 362 Absatz 6 des Abkommens Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, deren Titel gefolgt wird von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären des Partnerschaftsrates beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden gemäß Artikel 7 dieser Geschäftsordnung weitergeleitet. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrates in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
4 Jeder Beschluss des Partnerschaftsrates tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss bzw. der Empfehlung nichts anderes vorgesehen ist.
Article 12 Sprachen
1 Die Amtssprachen des Partnerschaftsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.
2 Die Arbeitssprache des Partnerschaftsrates ist Englisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Partnerschaftsrat anhand von Unterlagen, die in dieser Sprache abgefasst sind.
Article 13 Aufwendungen
1 Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Partnerschaftsrates entstehen.
2 Die Kosten für Dolmetschleistungen bei Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Europäischen Union getragen.
3 Die sonstigen Kosten für die materielle Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Article 14 Partnerschaftsausschuss und Unterausschüsse
1 Gemäß Artikel 363 des Abkommens unterstützt der Partnerschaftsausschuss den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen. Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich um hohe Beamte handelt.
2 In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien im Einvernehmen eine gegenseitige Konsultation beschließen, kann die Konsultation im Rahmen des Partnerschaftsausschusses erfolgen, soweit im Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Die Konsultation kann im Partnerschaftsrat fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dem zustimmen.
3 Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, und legt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest.
4 Bei Zustimmung der Vertragsparteien kann der Partnerschaftsrat Änderungen an der in Anhang IV aufgeführten Liste der Unterausschüsse und sonstigen Gremien vornehmen.
Article 15 Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 11 geändert werden.
Article 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Der nach Artikel 363 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Partnerschaftsausschuss unterstützt den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen und führt die in dem Abkommen vorgesehenen Aufgaben und die Aufgaben, die ihm vom Partnerschaftsrat übertragen werden, aus.
2 Der Partnerschaftsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Partnerschaftsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Partnerschaftsrates durch und gewährleistet generell das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens. Der Partnerschaftsausschuss prüft alle ihm vom Partnerschaftsrat vorgelegten Angelegenheiten sowie alle sonstigen Angelegenheiten, die sich bei der laufenden Umsetzung des Abkommens ergeben.
3 Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich um hohe Beamte handelt.
4 Gemäß Artikel 363 Absatz 6 des Abkommens ist der Partnerschaftsausschuss befugt, bindende Beschlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat ihm Befugnisse übertragen hat, sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen internen Verfahren.
5 Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung ist der Ausdruck „Vertragsparteien“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 382 des Abkommens zu verstehen.
Article 2 Zusammensetzung
1 Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Titel VI (Handel und handelsbezogene Fragen) des Abkommens berät und handelt der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.
2 Wenn der Partnerschaftsausschuss gemäß Artikel 363 Absatz 7 des Abkommens in einer besonderen Zusammensetzung zusammentritt, um sich mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit Titel VI (Handel und handelsbezogene Fragen) des Abkommens zu befassen, sollte er sich aus hohen Beamten der Europäischen Kommission und der Republik Armenien mit Zuständigkeit für Handel und handelsbezogene Fragen zusammensetzen. Tritt der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zusammen, so übernimmt ein für Handel und handelsbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Armenien den Vorsitz. An den Sitzungen nimmt ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil.
Article 3 Delegationen
1 Die Vertreter im Partnerschaftsausschuss können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung ist dem Vorsitz des Partnerschaftsausschusses über das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der einzelnen Delegationen mitzuteilen.
2 Der Partnerschaftsausschuss kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Fachbereich zu seinen Sitzungen einladen, um als Beobachter teilzunehmen oder ihn über bestimmte Themen zu informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Sitzungen teilnehmen können.
3 Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mit.
Article 4 Vorsitz
1 Der Vorsitz im Partnerschaftsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Vertragspartei Europäische Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt.
2 Die Vertragspartei, die den Vorsitz im Partnerschaftsrat führt, führt auch den Vorsitz im Partnerschaftsausschuss.
Article 5 Sitzungen
1 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der Partnerschaftsausschuss in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen des Partnerschaftsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung aller Vertragsparteien abgehalten werden.
2 Alle Sitzungen des Partnerschaftsausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses die Mitteilung zur Einberufung der Sitzung spätestens drei Monate vor Sitzungsbeginn.
3 Der Partnerschaftsausschuss tritt mindestens einmal jährlich sowie immer dann, wenn die Umstände es erfordern, in der Zusammensetzung „Handel“ zusammen.
4 Nach Möglichkeit wird die ordentliche Sitzung des Partnerschaftsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Partnerschaftsrates einberufen.
5 In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Partnerschaftsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln – etwa als Videokonferenzen – abgehalten werden, sofern die Delegationsleiter dem zustimmen.
Article 6 Sekretariat
1 Ein Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Beamter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Handel Armeniens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Partnerschaftsausschusses in seiner allgemeinen Zusammensetzung wahr. Sie führen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geiste des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.
2 Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Armenien, die beide für Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Partnerschaftsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr.
Article 7 Schriftverkehr
1 Der für den Partnerschaftsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.
2 Das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses sorgt dafür, dass der für den Partnerschaftsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Partnerschaftsausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls den Vertretern im Partnerschaftsausschuss als Unterlagen nach Artikel 8 übermittelt wird.
3 Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 8 an die Vertreter im Partnerschaftsausschuss weitergeleitet.
Article 8 Unterlagen
1 Unterlagen werden über die Sekretäre des Partnerschaftsausschusses weitergeleitet.
2 Die Vertragsparteien übermitteln ihre Unterlagen jeweils ihrem Sekretär, der diese an den Sekretär der jeweils anderen Vertragspartei weiterleitet.
3 Der Sekretär der Europäischen Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Vertragspartei Europäische Union weiter und übermittelt dem Sekretär der Republik Armenien ausnahmslos eine Kopie.
4 Der Sekretär der Republik Armenien leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Armenien weiter und übermittelt dem Sekretär der Europäischen Union ausnahmslos eine Kopie.
Article 9 Geheimhaltung
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Partnerschaftsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Partnerschaftsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.
Article 10 Tagesordnung
1 Das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Partnerschaftsausschusses einen Tagesordnungsentwurf sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 11. Der Tagesordnungsentwurf enthält die Punkte, die dem Sekretariat des Partnerschaftsausschusses von den einzelnen Vertragsparteien zur Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen sind.
2 Der Tagesordnungsentwurf wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen und spätestens einen Monat vor der Sitzung verteilt.
3 Die Tagesordnung wird vom Partnerschaftsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
4 Der Vorsitz des Partnerschaftsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen bestimmten Themenbereich zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, damit sie den Ausschuss über besondere Themen informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Experten etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
5 Der Vorsitz des Partnerschaftsausschusses kann die in Absatz 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Article 11 Protokoll und operative Schlussfolgerungen
1 Nach jeder Sitzung des Partnerschaftsausschusses fertigen die Sekretäre des Partnerschaftsausschusses innerhalb eines Monats gemeinsam einen Protokollentwurf an.
2 Das Protokoll enthält in der Regel die Tagesordnung, die Liste der Teilnehmer einschließlich etwaiger Beobachter oder Experten und die operativen Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4; ferner wird zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) die dem Partnerschaftsausschuss vorgelegten Unterlagen, b) die Stellungnahmen, die vom Partnerschaftsausschuss zu Protokoll gegeben wurden.
3 Der Protokollentwurf wird dem Partnerschaftsausschuss auf seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden. Der Protokollentwurf des Partnerschaftsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird innerhalb von drei Monaten nach der betreffenden Sitzung gebilligt. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.
4 Der Sekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung des Partnerschaftsausschusses. Der Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird zusammen mit der Tagesordnung in der Regel spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der darauffolgenden Sitzung an die Delegationen weitergeleitet. Der Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird im Laufe der Sitzung angepasst, und die operativen Schlussfolgerungen werden mit den vorgeschlagenen Folgemaßnahmen der Vertragsparteien, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, am Ende der Sitzung vom Partnerschaftsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Partnerschaftsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Partnerschaftsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann.
Article 12 Beschlüsse und Empfehlungen
1 Der Partnerschaftsausschuss fasst Beschlüsse in den Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder in denen ihm diese Befugnis vom Partnerschaftsrat übertragen wurde. Beschlüsse und Empfehlungen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien gefasst bzw. ausgesprochen. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz des Partnerschaftsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Partnerschaftsausschusses beglaubigt.
2 Der Partnerschaftsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags gemäß Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss bzw. die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.
3 Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet.
4 Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Article 13 Berichte
Der Partnerschaftsausschuss erstattet dem Partnerschaftsrat auf jeder ordentlichen Tagung des Partnerschaftsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse und sonstigen Gremien.
Article 14 Sprachen
1 Die Amtssprachen des Partnerschaftsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.
2 Die Arbeitssprache des Partnerschaftsausschusses ist Englisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, werden die Beratungen des Partnerschaftsausschusses in englischer Sprache geführt und die Unterlagen in dieser Sprache abgefasst. Jede Vertragspartei kann auf eigene Kosten Dolmetschleistungen und Übersetzungen in ihre Amtssprachen vorsehen.
Article 15 Aufwendungen
1 Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Partnerschaftsausschusses entstehen.
2 Die Kosten für die Ausrichtung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
3 Müssen Unterlagen in die Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt werden, so trägt die Europäische Union die Kosten.
Article 16 Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Partnerschaftsrates gemäß Anhang I Artikel 11 geändert werden.
Article 1
1 Nach Artikel 364 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat beschließen, Unterausschüsse und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, und legt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest.
2 Die Unterausschüsse können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen u. a.: a) einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse durchführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel; b) regelmäßige Konsultationen abhalten und die Umsetzung des Abkommens überwachen; c) praktische Vorkehrungen und Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Abkommens treffen; d) Empfehlungen aussprechen; e) gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates angenommene Beschlüsse des Partnerschaftsrates in dessen Namen umsetzen, sofern sie von diesem dazu ermächtigt wurden.
Article 2 Sitzungen
Die Sitzungen der Unterausschüsse und sonstigen Gremien können flexibel je nach Bedarf in Brüssel oder in der Republik Armenien oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen.
Article 3 Sekretariat
Das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses erhält von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse oder sonstige Gremien betreffen, eine Kopie.
Article 4
Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Partnerschaftsrates vereinbart wird, gilt die in Anhang II festgelegte Geschäftsordnung des Partnerschaftsausschusses mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zusammensetzung sinngemäß für alle Unterausschüsse und sonstigen Gremien.
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