Durchführungsbeschluss (EU) 2022/736 der Kommission vom 11. Mai 2022 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3009) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderungen der Entscheidung 2007/305/EG
„(1 Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2025 toleriert, sofern a) es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt.“
Article 2 Änderungen der Entscheidung 2007/306/EG
„(1 Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2025 toleriert, sofern a) es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt.“
Article 3 Änderung der Entscheidung 2007/307/EG
„(1 Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ7-1-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieses genetisch veränderten Organismus in den Rapssendungen aus Kanada in die Union. Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2025 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.
2 Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2025 toleriert, sofern a) es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt.“
Article 4 Änderung der Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel
Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden von der Kommission für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps, ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5 -Raps sowie für ACS-BNØØ7-1-Raps unter Berücksichtigung des vorliegenden Beschlusses geändert.
Article 5 Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.
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