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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/797 der Kommission vom 19. Mai 2022 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3179) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D0797
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-05-19
In force since
2022-05-19
End of validity
2032-05-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifische Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.), wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 folgende spezifische Erkennungsmarker zugewiesen: a) der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2 × DAS-4Ø278-9 für die genetisch veränderte Maissorte NK603 × T25 × DAS-40278-9; b) der spezifische Erkennungsmarker ACS-ZMØØ3-2 × DAS-4Ø278-9 für die genetisch veränderte Maissorte T25 × DAS-40278-9.

Article 2 Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden; b) Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden; c) Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Article 3 Kennzeichnung

1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Mais“ festgelegt.

2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 enthalten oder aus ihm bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Article 4 Nachweisverfahren

Für den Nachweis von genetisch verändertem Mais der Sorte NK603 × T25 × DAS-40278-9 und der Unterkombination T25 × DAS-40278-9 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Article 5 Überwachung der Umweltauswirkungen

1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.

Article 6 Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Article 7 Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V.

Article 8 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Article 9 Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana, 46268-1054, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien.

Relations

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