Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H13 vom 30. März 2022 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz) 2022/C 305/03
Text
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Article 1
1 Der Rechnungsausschuss, wie ihn Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht, ist der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angeschlossen.
2 Der Rechnungsausschuss erfüllt seine in Artikel 74 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Aufgaben im Auftrag und auf Weisung der Verwaltungskommission. In diesem Rahmen legt der Rechnungsausschuss der Verwaltungskommission ein langfristiges Arbeitsprogramm zur Genehmigung vor.
Article 2
1 Der Rechnungsausschuss trifft seine Entscheidungen grundsätzlich aufgrund schriftlicher Unterlagen. Er kann von den zuständigen Behörden alle Angaben und Ermittlungen verlangen, die er für die Bearbeitung der ihm zur Prüfung vorgelegten Angelegenheiten als notwendig erachtet. Falls erforderlich, kann der Rechnungsausschuss mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzes der Verwaltungskommission ein Sekretariatsmitglied oder bestimmte Mitglieder des Rechnungsausschusses an Ort und Stelle entsenden, um die für die Fortsetzung seiner Arbeiten notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Der Vorsitz der Verwaltungskommission setzt den Vertreter/die Vertreterin des betreffenden Mitgliedstaats bei der Verwaltungskommission von diesen Ermittlungen in Kenntnis.
2 Der Rechnungsausschuss ermöglicht den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genannten Zeitraums erzielt werden kann. Ein begründeter Antrag auf Stellungnahme des Rechnungsausschusses zu einer Beanstandung gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist spätestens fünfundzwanzig Arbeitstage vor dem Beginn einer Tagung von einer der Parteien an den Rechnungsausschuss zu richten.
3 Der Rechnungsausschuss kann ein Vermittlungsgremium einsetzen, das ihn bei der Bearbeitung des begründeten Antrags auf eine Stellungnahme des Rechnungsausschusses unterstützt, den eine der Parteien gemäß Nummer 2 dieses Artikels übermittelt hat. Einzelheiten in Bezug auf Zusammensetzung, Amtszeit, Aufgaben, Arbeitsweisen sowie Vorsitzregelung des Vermittlungsgremiums sind Gegenstand eines Mandats, über das der Rechnungsausschuss entscheidet.
Article 3
1 Dem Rechnungsausschuss gehören je zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat der Europäischen Union an, die von den zuständigen Behörden dieser Staaten ernannt werden. Ist ein Mitglied des Rechnungsausschusses verhindert, so kann es sich durch das von der zuständigen Behörde hierfür benannte stellvertretende Mitglied vertreten lassen.
2 Der Vertreter/die Vertreterin der Europäischen Kommission bei der Verwaltungskommission oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin nimmt mit beratender Stimme an den Tagungen des Rechnungsausschusses teil.
3 Der Rechnungsausschuss wird von einem/einer unabhängigen Sachverständigen bzw. einem Team aus Sachverständigen mit einschlägiger Fachausbildung und Erfahrung in Angelegenheiten, die mit den Aufgaben des Rechnungsausschusses zusammenhängen, unterstützt, besonders bei Aufgaben, die sich aus den Artikeln 64, 65 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergeben.
Article 4
1 Der Vorsitz im Rechnungsausschuss wird von einem Mitglied des Staates wahrgenommen, dessen Vertreter/in in der Verwaltungskommission den Vorsitz führt.
2 Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Rechnungsausschusses kann in Verbindung mit dem Sekretariat alle Maßnahmen zur raschen Regelung der Fragen treffen, die in die Zuständigkeit des Rechnungsausschusses fallen.
3 Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Rechnungsausschusses führt grundsätzlich den Vorsitz in den Arbeitsgruppen, die mit der Prüfung der in die Zuständigkeit dieses Ausschusses fallenden Fragen beauftragt sind; bei Verhinderung bzw. bei der Prüfung von Fachfragen kann er/sie sich jedoch durch eine von ihm/ihr benannte Person vertreten lassen.
Article 5
1 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat. In den Beschlüssen und Stellungnahmen des Rechnungsausschusses zu einer Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 muss angegeben sein, ob sie einstimmig oder mit Stimmenmehrheit angenommen wurden. Die Schlussanträge oder Vorbehalte der Minderheit sind gegebenenfalls darin aufzuführen. Die Vertreter/innen der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Länder nehmen nicht an der Abstimmung über die Stellungnahme des Rechnungsausschusses zu einer Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 teil. Ergeht die Stellungnahme zu einer Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht einstimmig, so legt der Rechnungsausschuss diese der Verwaltungskommission zusammen mit einem Bericht vor, in dem insbesondere die gegensätzlichen Auffassungen dargelegt und begründet werden. Der Rechnungsausschuss bestimmt ferner eine/n Berichterstatter/in, der dafür verantwortlich ist, der Verwaltungskommission auf deren Wunsch alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Klärung der betreffenden Meinungsverschiedenheit für nützlich hält. Der Berichterstatter/die Berichterstatterin darf nicht aus den Vertretern/Vertreterinnen der Mitgliedstaaten gewählt werden, die an der Meinungsverschiedenheit beteiligt sind.
2 Der Rechnungsausschuss kann entscheiden, Beschlüsse und Stellungnahmen zu einer Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 im schriftlichen Verfahren anzunehmen, wenn ein solches Verfahren auf einer vorangegangenen Tagung des Rechnungsausschusses vereinbart wurde. In diesem Fall übermittelt der Vorsitz den anzunehmenden Text den Mitgliedern des Rechnungsausschusses. Den Mitgliedern wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen eingeräumt, binnen der sie ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Textes oder ihre Stimmenthaltung mitteilen können. Keine Antwort innerhalb der festgelegten Frist gilt als Zustimmung. Der Vorsitz kann sich auch für die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden, wenn auf einer vorangegangenen Tagung des Rechnungsausschusses keine entsprechende Vereinbarung erzielt wurde. In diesem Fall gelten nur schriftliche Zustimmungen zum vorgeschlagenen Text als Ja-Stimmen, und es wird eine Frist von mindestens fünfzehn Arbeitstagen eingeräumt. Nach Ablauf der Frist teilt der Vorsitz den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis mit. Ein Beschluss, der die erforderliche Anzahl von Ja-Stimmen erhalten hat, gilt als angenommen, und zwar am letzten Tag der Antwortfrist, die den Mitgliedern gesetzt wurde.
3 Schlägt ein Mitglied des Rechnungsausschusses im Verlauf des schriftlichen Verfahrens eine Änderung des Textes vor, so hat der Vorsitz zwei Möglichkeiten, je nachdem, welches Vorgehen er in dieser Angelegenheit für zweckmäßig hält: a) Einleitung eines neuen schriftlichen Verfahrens gemäß Absatz 2 durch Übermittlung des geänderten Vorschlags an die Mitglieder oder b) Abbruch des schriftlichen Verfahrens, um die Angelegenheit dann auf der nächsten Sitzung zu beraten.
4 Verlangt ein Mitglied des Rechnungsausschusses vor Ablauf der Antwortfrist die Erörterung des vorgeschlagenen Textes auf einer Tagung des Rechnungsausschusses, wird das schriftliche Verfahren aufgehoben. Die Angelegenheit wird dann auf der folgenden Tagung des Rechnungsausschusses erörtert.
Article 6
Der Rechnungsausschuss kann Ad-hoc-Gruppen mit begrenzter Mitgliederzahl einsetzen, die Vorschläge zu bestimmten Themen ausarbeiten und sie dem Rechnungsausschuss zur Annahme unterbreiten. Der Rechnungsausschuss beschließt für jede Ad-hoc-Gruppe, wer die Berichterstattung übernimmt, welche Aufgaben zu erfüllen sind und innerhalb welcher Frist die Gruppe dem Rechnungsausschuss ihre Ergebnisse vorlegen muss. Dies ist in einem vom Rechnungsausschuss erteilten schriftlichen Mandat festzuhalten.
Article 7
1 Das Sekretariat der Verwaltungskommission bereitet die Tagungen des Rechnungsausschusses vor, sorgt für deren Abhaltung und erstellt die Protokolle. Es erledigt alle Arbeiten, die für die Tätigkeit des Rechnungsausschusses erforderlich sind. Tagesordnung, Zeitpunkt und Dauer der Tagungen des Rechnungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz festgelegt.
2 Das Sekretariat der Verwaltungskommission leitet den Mitgliedern des Rechnungsausschusses und den Mitgliedern der Verwaltungskommission spätestens fünfzehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung die Tagesordnung zu. Die Tagungsunterlagen sollten spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt nicht für Unterlagen mit allgemeinen Informationen, die nicht angenommen werden müssen.
3 Aufzeichnungen, die sich auf die bevorstehende Tagung des Rechnungsausschusses beziehen, sollten dem Sekretariat der Verwaltungskommission spätestens zwanzig Arbeitstage vor Beginn der Tagung übermittelt werden. Dies gilt nicht für Unterlagen mit allgemeinen Informationen, die nicht angenommen werden müssen. Aufzeichnungen, die die Angaben für den Jahresabschlussbericht nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthalten, entsprechen dem Format und enthalten die Angaben laut den Vorgaben des/der unabhängigen Sachverständigen bzw. des Teams aus Sachverständigen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses. Jede Delegation übermittelt dem Sekretariat ihre diesbezügliche Aufzeichnung bis zum 31. Juli des Jahres, das auf das betreffende Jahr folgt.
Article 8
Erforderlichenfalls gilt die Satzung der Verwaltungskommission für den Rechnungsausschuss entsprechend.
Article 9
1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum der Veröffentlichung.
2 Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 .
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