Beschluss (EU) 2022/830 des Rates vom 20. Mai 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung der Weltgesundheitsversammlung zu bestimmten Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung der Weltgesundheitsversammlung zu Änderungen des Artikels 59 der IGV (2005) und zu den damit in Zusammenhang stehenden Änderungen des Artikels 55 Absatz 3, der Artikel 61 und 62 sowie des Artikels 63 Absatz 1 der IGV (2005) zu vertreten ist, entspricht dem Anhang dieses Beschlusses. Anpassungen der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Änderungen, die die Verwirklichung des Ziels dieser Änderungen nicht gefährden und die zu keiner weiteren Verkürzung der im Anhang angegebenen generell anwendbaren Fristen führen, können von der Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Der in Artikel 1 dargelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation sind, gemeinsam im Namen der Union vertreten.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 59 Inkrafttreten; Frist für Ablehnungen oder Vorbehalte
1 Die nach Artikel 22 der Satzung der WHO vorgesehene Frist für die Ablehnung [oder Änderung] dieser Vorschriften oder für Vorbehalte zu diesen beträgt 18 Monate, gerechnet von dem Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften [oder die Änderung dieser Vorschriften] durch die Gesundheitsversammlung notifiziert. Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam.
1a Die nach Artikel 22 der Satzung der WHO vorgesehene Frist für die Ablehnung einer Änderung dieser Vorschriften oder für Vorbehalte zu einer solchen Änderung beträgt neun Monate, gerechnet von dem Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme einer Änderung dieser Vorschriften durch die Gesundheitsversammlung notifiziert. Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam.
2 Diese Vorschriften treten 24 Monate nach dem in Absatz 1 genannten Tag der Notifikation in Kraft und Änderungen dieser Vorschriften treten zwölf Monate nach dem in Absatz 1a genannten Tag der Notifikation in Kraft; dies gilt nicht für (…) b) einen Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat; für ihn treten die Vorschriften oder eine Änderung dieser Vorschriften wie in Artikel 62 vorgesehen in Kraft; (…)
3 Ist ein Staat nicht in der Lage, seine innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsregelungen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vollständig an diese Vorschriften bzw. gegebenenfalls an eine Änderung dieser Vorschriften anzupassen, so legt dieser Staat innerhalb der in Absatz 1 bzw. Absatz 1a genannten anwendbaren Frist dem Generaldirektor eine Erklärung hinsichtlich der noch ausstehenden Anpassungen vor; diese nimmt er spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat und spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer Änderung dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat vor.
Article 55 Änderungen
3 Änderungen dieser Vorschriften, die von der Gesundheitsversammlung nach diesem Artikel beschlossen werden, treten für alle Vertragsstaaten unter denselben Bedingungen und vorbehaltlich derselben Rechte und Pflichten in Kraft, wie sie in Artikel 22 der Satzung der WHO und in den Artikeln 59 bis 64 dieser Vorschriften vorgesehen sind, vorbehaltlich der in diesen Artikeln für Änderungen dieser Vorschriften vorgesehenen Fristen.
Article 61 Ablehnung
Notifiziert ein Staat dem Generaldirektor seine Ablehnung dieser Vorschriften oder einer Änderung derselben innerhalb der in Artikel 59 Absatz 1 bzw. Absatz 1a vorgesehenen anwendbaren Frist, so treten diese Vorschriften oder die betreffende Änderung in Bezug auf diesen Staat nicht in Kraft. Alle in Artikel 58 aufgeführten internationalen Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften, deren Vertragspartei ein solcher Staat bereits ist, bleiben für diesen Staat in Kraft.
Article 62 Vorbehalte
1 Die Staaten können nach diesem Artikel Vorbehalte zu diesen Vorschriften oder zu einer Änderung dieser Vorschriften anbringen. Solche Vorbehalte dürfen nicht mit Ziel und Zweck dieser Vorschriften unvereinbar sein.
2 Vorbehalte zu diesen Vorschriften oder zu einer Änderung dieser Vorschriften werden dem Generaldirektor je nach Fall in Übereinstimmung mit Artikel 59 Absatz 1 und Absatz 1a sowie Artikel 60, Artikel 63 Absatz 1 oder Artikel 64 Absatz 1 notifiziert. Ein Staat, der nicht Mitglied der WHO ist, notifiziert dem Generaldirektor einen Vorbehalt zusammen mit der Notifikation seiner Annahme dieser Vorschriften. Staaten, die Vorbehalte anbringen, sollen diese dem Generaldirektor gegenüber begründen.
3 Die Ablehnung eines Teiles dieser Vorschriften oder einer Änderung dieser Vorschriften gilt als Vorbehalt.
4 Der Generaldirektor notifiziert in Übereinstimmung mit Artikel 65 Absatz 2 jeden nach Absatz 2 dieses Artikels eingegangenen Vorbehalt. Der Generaldirektor ersucht (…) c) die Vertragsstaaten, ihm innerhalb von drei Monaten einen etwaigen Einspruch gegen den Vorbehalt zu notifizieren, wenn der Vorbehalt nach einer Änderung dieser Vorschriften angebracht wurde. Staaten, die gegen einen Vorbehalt zu einer Änderung dieser Vorschriften Einspruch erheben, sollen diesen Einspruch dem Generaldirektor gegenüber begründen. Staaten, die gegen einen Vorbehalt Einspruch erheben, sollen diesen Einspruch dem Generaldirektor gegenüber begründen.
5 Nach Ablauf dieser Frist notifiziert der Generaldirektor allen Vertragsstaaten die bei ihm zu Vorbehalten eingegangenen Einsprüche. Wurde im Fall eines Vorbehalts zu diesen Vorschriften bis spätestens sechs Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation von einem Drittel der in Absatz 4 genannten Staaten kein Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben, so gilt dieser als angenommen; diese Vorschriften treten für den diesen Vorbehalt anbringenden Staat nach Maßgabe dieses Vorbehalts in Kraft. Wurde im Fall eines Vorbehalts zu einer Änderung dieser Vorschriften bis spätestens drei Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation von einem Drittel der in Absatz 4 genannten Staaten kein Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben, so gilt diese als angenommen; die Änderung tritt für den diesen Vorbehalt anbringenden Staat nach Maßgabe dieses Vorbehalts in Kraft.
6 Erhebt mindestens ein Drittel der in Absatz 4 genannten Staaten bis spätestens sechs Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation Einspruch gegen den Vorbehalt zu diesen Vorschriften oder, im Fall eines Vorbehalts zu einer Änderung dieser Vorschriften, bis spätestens drei Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation, so notifiziert der Generaldirektor dies dem den Vorbehalt anbringenden Staat mit dem Ziel, ihn zur Prüfung einer Rücknahme des Vorbehalts binnen drei Monaten nach der Notifikation durch den Generaldirektor zu veranlassen. (…)
9 Der Generaldirektor legt den Vorbehalt und gegebenenfalls die Stellungnahme des Prüfungsausschusses der Gesundheitsversammlung zur Prüfung vor. Erhebt die Gesundheitsversammlung mehrheitlich Einspruch gegen den Vorbehalt, weil er mit Ziel und Zweck dieser Vorschriften unvereinbar ist, so wird der Vorbehalt nicht angenommen; diese Vorschriften oder eine Änderung dieser Vorschriften treten für den den Vorbehalt anbringenden Staat nur dann in Kraft, wenn er seinen Vorbehalt nach Artikel 63 zurücknimmt. Nimmt die Gesundheitsversammlung den Vorbehalt an, so treten diese Vorschriften oder eine Änderung dieser Vorschriften für den den Vorbehalt anbringenden Staat nach Maßgabe seines Vorbehalts in Kraft.
Article 63 Rücknahme von Ablehnungen und Vorbehalten
1 Ein Staat kann eine Ablehnung nach Artikel 61 jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor zurücknehmen. In diesen Fällen treten die Vorschriften bzw. gegebenenfalls eine Änderung dieser Vorschriften in Bezug auf diesen Staat bei Eingang der Notifikation beim Generaldirektor in Kraft, es sei denn, der Staat bringt bei der Rücknahme seiner Ablehnung einen Vorbehalt an; in diesem Fall treten die Vorschriften bzw. gegebenenfalls eine Änderung dieser Vorschriften wie in Artikel 62 vorgesehen in Kraft. Keinesfalls treten die Vorschriften in Bezug auf diesen Staat vor Ablauf von 24 Monaten nach dem in Artikel 59 Absatz 1 genannten Tag der Notifikation in Kraft und keinesfalls tritt eine Änderung dieser Vorschriften in Bezug auf diesen Staat vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem in Artikel 59 Absatz 1a genannten Tag der Notifikation in Kraft. (…)
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