Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/831 des Rates vom 23. Mai 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D0831
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-05-23
In force since
2022-05-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel I Teil 7.2 wird nach Nummer 59 (Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt: „60. 32019 D 0300: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (ABl. L 50 vom 21.2.2019, S. 55). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Stellt die Kommission fest, dass eine Situation im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorliegt, in der ein EFTA-Staat unmittelbar betroffen ist, und richtet sie einen Krisenstab im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein, so beteiligt/beteiligen sich der/die von dem unmittelbar betroffenen EFTA-Staat ernannte(n) Krisenkoordinator(en) und der von der EFTA-Überwachungsbehörde ernannte Krisenkoordinator an den Arbeiten des Krisenstabs.“ 2. In Kapitel II wird nach Nummer 47a (Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission) Folgendes eingefügt: „47b. 32019 D 0300: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (ABl. L 50 vom 21.2.2019, S. 55). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Stellt die Kommission fest, dass eine Situation im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorliegt, in der ein EFTA-Staat unmittelbar betroffen ist, und richtet sie einen Krisenstab im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein, so beteiligt/beteiligen sich der/die von dem unmittelbar betroffenen EFTA-Staat ernannte(n) Krisenkoordinator(en) und der von der EFTA-Überwachungsbehörde ernannte Krisenkoordinator an den Arbeiten des Krisenstabs.“ 3. In Kapitel I Teil 7.2 wird der Wortlaut der Nummer 31 (Beschluss 2004/478/EG der Kommission) und in Kapitel II der Wortlaut der Nummer 43 (Beschluss 2004/478/EG der Kommission) gestrichen.

Article 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/300 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. *

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions