Durchführungsbeschluss (EU) 2022/835 der Kommission vom 25. Mai 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Primer Stain TIP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3379) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Das mit der Nummer BC-NF023903-46 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt erfüllt die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, sofern folgende Verwendungsbedingung in die Zulassung und in das Etikett des Biozidprodukts aufgenommen wird: „Beim Auftragen mittels Pinsel und Rolle oder automatischem Eintauchen sind chemikalienbeständige Schutzhandschuhe, die die Anforderungen der europäischen Norm EN 374 erfüllen (das Material der Handschuhe muss der Zulassungsinhaber in den Produktinformationen angeben), zu tragen, beim Auftragen mittels manuellem Eintauchen und automatischem Besprühen sind chemikalienbeständige Handschuhe, die die Anforderungen der europäischen Norm EN 374 erfüllen (das Material der Handschuhe muss der Zulassungsinhaber in den Produktinformationen angeben), und ein Schutzanzug von mindestens Typ 6 nach Maßgabe der europäischen Norm EN 13034 zu tragen und bei der nachfolgenden manuellen Verarbeitung des frisch behandelten Holzes sind chemikalienbeständige Handschuhe, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 374 entsprechen (das Material der Handschuhe muss der Zulassungsinhaber in den Produktinformationen angeben), zu tragen. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber.“ Falls jedoch der Antragsteller technische oder organisatorische Maßnahmen identifiziert und die Zulassungsbehörde darin übereinstimmt, dass diese Maßnahmen die Exposition in gleichem Maße oder stärker mindern wie bzw. als das Tragen der in Absatz 1 genannten Schutzausrüstung, oder die Zulassungsbehörde selbst solche Maßnahmen identifiziert, die dazu führen, dass die Exposition in gleichem Maße oder stärker gemindert wird wie bzw. als das Tragen der in Absatz 1 genannten Schutzausrüstung, ersetzen diese Maßnahmen das Tragen der genannten persönlichen Schutzausrüstung und werden sowohl in der Zulassung als auch auf dem Etikett des Biozidprodukts angegeben. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Aufnahme der Verwendungsbedingung für das Biozidprodukt gemäß Absatz 1.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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