Durchführungsbeschluss (EU) 2022/866 der Kommission vom 25. Mai 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Primer PIP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3318) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Das mit der Nummer BC-XP022475-16 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt erfüllt die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, sofern folgende Verwendungsbedingung in die Zulassung und in das Etikett des Biozidprodukts aufgenommen wird: „Das Tragen von chemikalienbeständigen, den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechenden Schutzhandschuhen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) und einem Schutzanzug, mindestens des Typs-6 gemäß der Europäischen Norm EN 13034, ist für die Verwendung durch manuelles Eintauchen und automatisches Sprühen erforderlich; das Tragen von chemikalienbeständigen, den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechenden Schutzhandschuhen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) ist für die Verwendung durch automatisches Eintauchen erforderlich und das Tragen von chemikalienbeständigen, den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechenden Schutzhandschuhen (das Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) ist für die anschließende manuelle Verarbeitung des frisch behandelten Holzes erforderlich. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber.“ Falls jedoch der Antragsteller technische oder organisatorische Maßnahmen identifiziert und die Zulassungsbehörde darin übereinstimmt, dass diese Maßnahmen die Exposition in gleichem Maße oder stärker mindern wie bzw. als das Tragen der in Absatz 1 genannten Schutzausrüstung, oder die Zulassungsbehörde selbst solche Maßnahmen identifiziert, die dazu führen, dass die Exposition in gleichem Maße oder stärker gemindert wird wie bzw. als das Tragen der in Absatz 1 genannten Schutzausrüstung, ersetzen diese Maßnahmen das Tragen der genannten persönlichen Schutzausrüstung und werden sowohl in der Zulassung als auch auf dem Etikett des Biozidprodukts angegeben. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Aufnahme der Verwendungsbedingung für das Biozidprodukt gemäß Absatz 1.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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