Durchführungsbeschluss (EU) 2022/874 der Kommission vom 1. Juni 2022 über die Bedingungen der Zulassung eines N-(Trichlor-methylthio)-phthalimid (Folpet) enthaltenden Biozidprodukts, mit der die Kommission von den Niederlanden nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates befasst wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3465) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Dieser Beschluss gilt für das Biozidprodukt, das im Register für Biozidprodukte unter der Nummer BC-FS027255-29 eingetragen ist.
Article 2
Ohne Vorlage der einschlägigen Informationen nach Anhang III Titel 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der allgemeinen Möglichkeiten für Abweichungen von den Datenanforderungen nach Anhang IV dieser Verordnung wurde nicht nachgewiesen, dass das Biozidprodukt die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions