Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1004 des Rates vom 17. Juni 2022 zur Ermächtigung Finnlands, auf elektrischen Strom für den Betrieb von bestimmten Wärmepumpen, elektrischen Heizkesseln und Wasserumwälzpumpen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
Text
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Article 1
Sofern der in Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG genannte Mindeststeuerbetrag für elektrischen Strom für die betriebliche Verwendung, der in Anhang I Tabelle C der genannten Richtlinie festgelegt ist, eingehalten wird, wird Finnland ermächtigt, auf elektrischen Strom für den Betrieb folgender Anlagen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden: a) Wärmepumpen und elektrische Heizkessel, die Wärme für das Fernwärmenetz erzeugen, b) Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 0,5 MW, die nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen sind, c) Wasserumwälzpumpen in Erdwärmeheizwerken.
Article 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027. Sollte der Rat jedoch gemäß Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen einführen, mit dem die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar wäre, so läuft dieser Beschluss an dem Tag aus, an dem jenes allgemeine System anwendbar wird.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.
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