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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1006 der Kommission vom 24. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung für die Biozidproduktfamilie Alphachloralose Pasta gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4226) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D1006
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-06-24
In force since
2022-06-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die als FR-0018427-0000 im Register für Biozidprodukte ausgewiesene Biozidproduktfamilie erfüllt nicht in vollem Umfang die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Bedingungen. Die als FR-0018427-0000 im Register für Biozidprodukte ausgewiesene Biozidproduktfamilie kann nur in den Mitgliedstaaten zugelassen werden, die der Auffassung sind, dass verglichen mit dem Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung der Biozidproduktfamilie unter den in der Zulassung festlegten Voraussetzungen ergibt, eine Nichtzulassung unverhältnismäßige negative Folgen für die Gesellschaft hätte. Die Verwendung des Biozidprodukts unterliegt den in Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten angemessenen Maßnahmen zur Risikominderung, die in jedem Mitgliedstaat auf Grundlage der besonderen Umstände und verfügbaren Nachweise für ein Auftreten von Sekundärvergiftungen in diesem Mitgliedstaat zu erlassen sind.

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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