Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1262 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Rumänien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
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Article 1
„(1 Die Union stellt Rumänien ein Darlehen in Höhe von maximal 3000000000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“
Article 3
Rumänien kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) Leistungen bei betriebsbedingter Arbeitslosigkeit für diejenigen Angestellten von Arbeitgebern, die ihre Tätigkeit einschränken oder vorübergehend unterbrechen, gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020, Artikel XI, verlängert durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 111/2021, die wiederum durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 2/2022 verlängert wurde; b) die Leistung für Personen, deren Arbeitsvertrag ausgesetzt war, gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 92/2020, Artikel I; c) die Kurzarbeitsregelung gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020, Artikel 1, geändert und verlängert durch das Gesetz 58/2021; d) die Leistung, ähnlich jener in Buchstabe a genannten, die sich auf andere Kategorien als die der Arbeitnehmer bezieht (einschließlich Selbstständige und Freiberufler) gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020, Artikel XV, verlängert durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 111/2021, die wiederum durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 2/2022 verlängert wurde; e) die Leistung, die sich auf andere Kategorien als die der Arbeitnehmer bezieht (einschließlich Selbstständige und Freiberufler), gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020, Artikel 3, in der durch das Gesetz 58/2021 geänderten und erweiterten Fassung; f) den Unterstützungszuschuss für Tagelöhner gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020, Artikel 4 (gebilligt durch das Gesetz 282/2020) und ihren späteren Änderungen durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 182/2020, die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 211/2020 (gebilligt durch das Gesetz 58/2021), die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 220/2020, die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 226/2020, die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 44/2021, die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 111/2021 und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 2/2022; g) die Prämie für geleistete Mehrarbeit für das Personal der Spezialstrukturen des Nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit, der Bezirksdirektionen für öffentliche Gesundheit und der Direktion für öffentliche Gesundheit von Bukarest gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 11/2020, Artikel 8 Absatz 6, verlängert durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 131/2020, Artikel 2 und das Gesetz 136/2020, Artikel 6; h) die Kinderbetreuungsprämie, die Angestellten in der Privatwirtschaft sowie Angestellten des nationalen Verteidigungssystems, der Strafvollzugsanstalten, der Abteilungen des öffentlichen Gesundheitswesens und anderer in Ministerialerlassen festgelegten Kategorien gewährt wird, gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020, Artikel I Absatz 6, verlängert durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 147/2020, Artikel 4 Absatz 3 und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 110/2021, Artikel 7; i) die Gefahrenzulage, die in Anerkennung der Verdienste des medizinischen Personals gewährt wird, gemäß dem Gesetz Nr. 56/2020, Artikel 7, verlängert durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 116/2021; j) die Leistung bei Krankheitsurlaub für unter Quarantäne gestellte Personen sowie Personen, bei denen eine COVID-19-Infektion diagnostiziert wurde, gemäß dem Gesetz 136/2020, geändert durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 70/2020, Artikel 13; k) die einmalige finanzielle Unterstützung, die Arbeitgebern für Angestellte zur Ausübung von Telearbeitstätigkeiten gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020, Artikel 6, gewährt wird; l) die Prämie in Höhe von 30 % und 40 % des Grundgehalts, der dem Personal der Bezirksdirektionen für öffentliche Gesundheit und der Direktion für öffentliche Gesundheit von Bukarest gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 131/2020, Artikel 1 Absatz 1 gewährt wurde; m) die Gewährung einer Abordnungszulage in Höhe von 50 % und einer Tagespauschale in Höhe von 2 % des Grundgehalts für Fachärzte, ärztliches Hilfspersonal und Hilfskräfte im öffentlichen Dienst gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 136/2020, Artikel 19 Absatz 3; n) die vorübergehende Finanzierung von Lohnkosten im Zusammenhang mit der Schaffung von 2000 Stellen zur Verstärkung der Gesundheitsdirektionen und der öffentlichen Krankentransportdienste (jeweils 1000 Stellen), um der Ausbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken, wie in dem einzigen Artikel des Regierungsbeschlusses 254/2020, dem einzigen Artikel des Regierungsbeschlusses 840/2020, dem einzigen Artikel des Regierungsbeschlusses 383/2021, dem Regierungsbeschluss 1072/2021 und dem Regierungsbeschluss 496/2022 vorgesehen; o) die Gewährung einer Prämie in Höhe von zwischen 75 % und 85 % des Grundgehalts für dasjenige medizinisches Fach- und Hilfspersonal aus Abteilungen des öffentlichen Gesundheitswesens oder den dazugehörigen Strukturen sowie dasjenige Fachpersonal der paraklinischen medizinischen Strukturen, das direkt mit Transport, Ausrüstung, Bewertung, Diagnose und der Behandlung von COVID-19 Patienten befasst ist, gemäß dem Regierungsbeschluss 1035/2020, einziger Artikel, Punkt 3; p) die Bezahlung desjenigen medizinischen Personals, Gesundheitspersonals und Personals der Registrierstellen, das seine Tätigkeit in außerhalb der Gesundheitseinrichtungen organisierten COVID-19 Impfzentren ausübt, wie im Regierungsbeschluss 1031/2020 und der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 3/2021 vorgesehen; q) die Bezahlung desjenigen medizinischen Personals, Gesundheitspersonals und Personals der medizinischen Registrierstellen, das seine Tätigkeit in innerhalb der Gesundheitseinrichtungen organisierten COVID-19-Impfzentren ausüben, sowie die Bezahlung von Hausärzten für die in diesem Zusammenhang erbrachten Tätigkeiten wie in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 3/2021 und dem Regierungsbeschluss 1031/2020 vorgesehen; r) den Erwerb von COVID-19-Impfstoffdosen wie in dem Regierungsbeschluss 1031/2020 vorgesehen; s) die Ausgaben für die Quarantäne von Personen mit bestätigter COVID-19-Diagnose, von Personen auf der nach der COVID-19-Überwachungsmethodik erstellten Liste und von medizinischem Personal, bei dem COVID-19 diagnostiziert wurde und für das kein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, oder von Personal, das mit Patienten interagiert und entschieden hat, sich nicht zuhause aufzuhalten, wie im Regierungsbeschluss 201/2020, Regierungsbeschluss 1103/2020 und Ministerialerlass 725/2020 vorgesehen; t) der Erwerb eines Arzneimittels (Remdesivir) wie in dem Regierungsbeschluss 1092/2020, dem Regierungsbeschluss 380/2021, dem Regierungsbeschluss 1017/2021 und dem Regierungsbeschluss 1190/2021 vorgesehen; u) den Erwerb von Arzneimitteln (Tocilizumabum), wie im Erlass des Gesundheitsministers 487/2020 vorgesehen; v) den Erwerb eines Arzneimittels mit monoklonalen Antikörpern zur COVID-19-Behandlung, das Casirivimab und Imdevimab enthält, wie in dem Regierungsbeschluss 1092/2020, dem Regierungsbeschluss 380/2021, dem Regierungsbeschluss 1017/2021 und dem Regierungsbeschluss 1190/2021 vorgesehen; w) Essensgutscheine in Höhe von 100 RON für vollständig geimpfte Personen, wie in der Regierungsverordnung 19/2021 zur Änderung des Gesetzes 55/2020 vorgesehen; x) die Erhöhung des Grundgehalts des an der Prävention und Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 beteiligten Personals der Präfekturen um 30 %, wie in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 131/2020, Artikel 5, vorgesehen; y) die Ausgaben zur Deckung der Kosten von 200 zusätzlichen niedergelassenen Ärzten, die aufgrund der Pandemie benötigt wurden, wie in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 186/2020 vorgesehen; z) die Anschaffung von medizinischen Produkten und persönlicher Schutzausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie (z. B. Schutzschuhe, Handschuhe, Masken, Beatmungsgeräte, Liegen), wie in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 11/2020 vorgesehen; aa) den Erwerb von Materialien für den Gesundheitsschutz für Personal wie in dem Gesetz 319/2006, dem Gesetz 55/2020 und dem Gemeinsamen Erlass des Arbeitsministers und des Gesundheitsministers 3577/831/2020 vorgesehen; bb) die Bezahlung von Medizinstudentinnen und -studenten, die ehrenamtlich zur Leistung von Soforthilfe in Krankenhäusern oder Gesundheitseinrichtungen gearbeitet haben, wie in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 197/2020 vorgesehen; cc) den Erwerb von Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Infektionen (ANAKINRA) wie in dem Erlass des Gesundheitsministeriums 487/2020 vorgesehen; dd) den Erwerb von Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Infektionen (MOLNUPIRAVIR) wie in dem Erlass des Gesundheitsministeriums 487/2020 vorgesehen; ee) die Finanzierung von COVID-19-Tests auf der Ebene spezialisierter Einheiten wie in dem Gesetz 95/2006, Artikel 51, dem Regierungsbeschluss 155/2017 und dem Erlass des Gesundheitsministers 377/2017 vorgesehen; ff) die Finanzierung von COVID-19-Tests durch Hausärzte wie in dem Erlass des Gesundheitsministers 58/4/2022 vorgesehen.“
Article 4
1 Rumänien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
2 Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355, so unterrichtet Rumänien die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erlass jenes Änderungsdurchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Tätigung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt worden sind.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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