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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1297 der Kommission vom 22. Juli 2022 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5113) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D1297
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-07-22
In force since
2022-07-22
End of validity
2028-07-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika und die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika erfüllen Anforderungen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Inspektions- und Untersuchungsberichten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie als angemessen angesehen werden.

Article 2

1 Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als in dem Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer der Gruppe registriert ist und dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer in Artikel 1 genannten Stelle erhalten hat, so werden diese Papiere oder Dokumente der beantragenden zuständigen Stelle nur dann weitergeleitet, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich in die Weitergabe eingewilligt hat.

2 Bilaterale Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika müssen den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bedingungen entsprechen.

Article 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2028.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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