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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1633 des Rates vom 20. September 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Bulgarien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

CELEX
32022D1633
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-09-20
In force since
2022-09-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die Union stellt Bulgarien ein Darlehen in Höhe von maximal 971170000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“

„(4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Bulgarien und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“

Article 3

Bulgarien kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) Lohnzuschüsse für Unternehmen gemäß dem ‚Dekret Nr. 55 des Ministerrates vom 30. März 2020‘; b) Lohnzuschüsse für Unternehmen gemäß dem ‚Dekret Nr. 151 des Ministerrats vom 3. Juli 2020‘ in der durch das ‚Dekret Nr. 278 vom 12. Oktober 2020‘, das ‚Dekret Nr. 416 vom 30. Dezember 2020‘, das ‚Dekret Nr. 93 vom 18. März 2021‘, das ‚Dekret Nr. 213 vom 1. Juli 2021‘, das ‚Dekret Nr. 322 vom 7. Oktober 2021‘ das ‚Dekret Nr. 482 vom 30. Dezember 2021‘ und das ‚Dekret Nr. 40 vom 31. März 2022‘ geänderten Fassung.“

Article 4

1 Bulgarien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

2 Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des vorliegenden Beschlusses, so unterrichtet Bulgarien die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Annahme der Änderung jenes Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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