Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/1910 des Rates vom 29. September 2022 über den Abschluss der Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

CELEX
32022D1910
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-09-29
In force since
2022-09-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Änderungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (im Folgenden „Übereinkommen“) werden im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut dieser Änderungen des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das geänderte Übereinkommen gebunden zu sein.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Ziele

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992, nachstehend als „dieses Übereinkommen“ bezeichnet, zielt gemäß der von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen verabschiedeten Entschließung 93 (IV) darauf ab, a) die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Zucker- und Süßungsmittelwirtschaft und der damit zusammenhängenden Fragen, einschließlich Bioenergie und Erzeugung von Kraftstoffethanol aus Zuckerpflanzen, zu intensivieren; b) als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über die Zucker- und Süßungsmittelmärkte sowie die Märkte für Nebenerzeugnisse der Zuckerindustrie und für Kraftstoffethanol auf Basis von Zuckerpflanzen zu dienen; c) den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und andere Süßungsmittel sowie über Bioenergie und Kraftstoffethanol auf Basis von Zuckerpflanzen zu erleichtern; d) die Nachfrage nach Zucker und Zuckerpflanzen, insbesondere zu anderen als Ernährungszwecken, zu fördern.“

Article 25 Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Mitgliedsbeiträge

1 Für die Zwecke dieses Artikels verfügen die Mitglieder über 2000 Stimmen.

2 a) Jedes Mitglied verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die gemäß Absatz 3 festgelegt wird. b) Kein Mitglied verfügt über weniger als 6 Stimmen. c) Teilstimmen sind nicht zulässig. Bei der Berechnung kann zur Erzielung der vollen Stimmenzahl gerundet werden.

3 Die Stimmenzahl wird alljährlich nach folgendem Verfahren festgelegt: Die Stimmenzahl wird ab 2023 alljährlich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zuckerjahrbuchs der internationalen Zuckerorganisation für jedes Mitglied auf der Grundlage der folgenden Indikatoren und ihres relativen Gewichts berechnet: 20 v.H. der Stimmen auf der Grundlage des proportionalen Anteils des Mitglieds an den Ausfuhren der Mitglieder insgesamt zuzüglich 20 v.H. der Stimmen auf der Grundlage des proportionalen Anteils des Mitglieds an den Einfuhren der Mitglieder insgesamt zuzüglich 20 v.H. der Stimmen auf der Grundlage des proportionalen Anteils des Mitglieds an der Produktion der Mitglieder insgesamt zuzüglich 20 v.H. der Stimmen auf der Grundlage des proportionalen Anteils des Mitglieds am Verbrauch der Mitglieder insgesamt zuzüglich 20 v.H. der Stimmen auf der Grundlage des proportionalen Anteils des Mitglieds an der Zahlungsfähigkeit der Mitglieder insgesamt. Die Zahlungsfähigkeit ergibt sich aus den jüngsten veröffentlichten Bewertungen für die Aufteilung der Ausgaben der Vereinten Nationen. Die Stimmenzahl jedes Mitglieds wird für jeden der oben genannten Indikatoren anhand des in der jüngsten Ausgabe des Zuckerjahresbuchs der Organisation veröffentlichten Durchschnittwerts dieses Indikators für die letzten fünf Jahre berechnet. Der Anteil jedes Mitglieds am Gesamtwert der oben genannten Indikatoren für alle Mitglieder wird vom Exekutivdirektor berechnet. Alle oben genannten Daten werden den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Berechnung mitgeteilt.

4 Die Stimmenzahl von nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens etwa beitretenden Mitgliedern wird nach dem Berechnungsschlüssel gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegt. Die Stimmen der bisherigen Mitglieder werden entsprechend neu berechnet, sodass die Gesamtzahl der Stimmen von 2000 erhalten bleibt.

5 Im Falle des Rücktritts eines oder mehrerer Mitglieder werden die Stimmen des zurückgetretenen Mitglieds bzw. der zurückgetretenen Mitglieder auf der Grundlage der neu berechneten Anteile der Mitglieder an den fünf Indikatoren auf die verbleibenden Mitglieder umgelegt, sodass die Gesamtzahl der Stimmen aller Mitglieder von 2000 erhalten bleibt.

6 Übergangsregelung: a) Zur Festlegung eines Ausgangspunkts für die Berechnung der Anpassungen wird die Situation bezüglich Mitgliederzahl und Stimmenzahl im Jahr 2022 als Grundlage herangezogen. b) In den ersten fünf Jahren des Übergangszeitraums darf die Stimmenzahl jedes Mitglieds nicht um mehr als 15 v.H. über oder unter der für das Vorjahr vereinbarten Stimmenzahl liegen, und in den zweiten fünf Jahren des Übergangszeitraums darf die Stimmenzahl jedes Mitglieds nicht um mehr als 20 v.H. über oder unter der für das Vorjahr vereinbarten Stimmenzahl liegen. In Fällen, in denen eine Rundung gemäß Absatz 2 Buchstabe c dazu führt, dass die Zahl der einem Mitglied zugeteilten Stimmen die vereinbarten Prozentsätze übersteigt, ist dies jedoch zulässig. c) Bei der Ermittlung des Beitrags je Stimme werden die gemäß Absatz 6 Buchstabe b nicht zugeteilten Stimmen nicht auf andere Mitglieder umgelegt. Der Beitrag je Stimme wird also anhand der neu berechneten Gesamtstimmenzahl ermittelt, wobei diese nicht mehr als 2000 Stimmen betragen darf. d) Die Übergangsregelung läuft nach 10 Jahren aus.

7 Die Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 2 bezüglich des Stimmrechtsentzugs bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.

8 In der zweiten Hälfte jeden Jahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Jahr und setzt unter Berücksichtigung des Absatzes 6 dieses Artikels den von den Mitgliedern je Stimme zu entrichtenden Betrag fest, der für die Deckung des Haushalts erforderlich ist.

9 Der Beitrag eines jeden Mitglieds zum Verwaltungshaushalt wird berechnet durch Multiplikation des Beitrages je Stimme mit der Anzahl der Stimmen, über die das betreffende Mitglied nach Maßgabe dieses Artikels verfügt und die sich wie folgt ergibt: a) Für die Mitglieder, deren Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts besteht, gilt die ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehende Stimmenzahl und b) für die Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts eintritt, gilt die Stimmenzahl, die ihnen mit Erlangung der Mitgliedschaft zugeteilt wird, wobei für die Berechnung des Beitrags lediglich der Rest der Laufzeit des Verwaltungshaushalts oder der Verwaltungshaushalte berücksichtigt wird; die für die übrigen Mitglieder festgesetzten Beträge bleiben davon unberührt.

10 Der Rat kann in besonderer Abstimmung Maßnahmen treffen, die er für geeignet hält, die Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge abzuschwächen, die sich aus einer zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts für 2024 möglicherweise begrenzten Mitgliederzahl oder aus einem späteren bedeutsamen Rückgang der Mitgliederzahl ergeben können.“

Article 32 Informationen und Untersuchungen

1 Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung und Veröffentlichung von statistischen Daten und Untersuchungen über Welterzeugung, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Bestände von Zuckererzeugnissen sowie die Besteuerung von Zuckererzeugnissen.

2 Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Frist alle darin gegebenenfalls aufgeführten verfügbaren statistischen Angaben und Informationen vorzulegen, die für die Tätigkeit der Organisation nach diesem Übereinkommen als notwendig erachtet werden. Erforderlichenfalls verwendet die Organisation auch Informationen, die sie aus anderen Quellen erhält. Die Organisation veröffentlicht keine Informationen, die dazu geeignet sein könnten, die Maßnahmen von Personen oder Gesellschaften, die Zuckererzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder vermarkten, offenzulegen.“

Article 33 Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik

1 Der Rat setzt einen Ausschuss für Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik im Bereich Zuckererzeugnisse ein, dem alle Mitglieder unter Vorsitz des Exekutivdirektors angehören.

2 Der Ausschuss beobachtet ständig die Entwicklungen auf dem Weltmarkt für Zuckererzeugnisse und teilt den Mitgliedern die Ergebnisse seiner Beratungen mit; hierzu beraumt er — in der Regel zweimal im Jahr — eine Sitzung an. Bei seiner Übersicht berücksichtigt der Ausschuss alle einschlägigen, von der Organisation nach Maßgabe des Artikels 32 zusammengestellten Informationen.

3 Die Arbeit des Ausschusses erstreckt sich auf Folgendes: a) Erstellung von Statistiken über Zuckererzeugnisse und statistische Analyse der Produktion, des Verbrauchs, der Bestände, des Welthandels und der Preise von bzw. mit Zuckererzeugnissen; b) Untersuchung des Marktverhaltens und der entsprechenden Einflussgrößen unter besonderer Berücksichtigung des Anteils der Entwicklungsländer am Welthandel; c) Analyse der Nachfrage nach Zuckererzeugnissen, einschließlich der Auswirkungen der Verwendung natürlicher und künstlicher Substitute für Zuckererzeugnisse auf den weltweiten Handel mit und Verbrauch von Zuckererzeugnissen; d) andere vom Rat genehmigte Aspekte.

4 Der Rat erörtert alljährlich den vom Exekutivdirektor erstellten Arbeitsprogrammentwurf mit einem Kostenvoranschlag.“

Article 34 Forschung und Entwicklung

Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 kann der Rat sowohl wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Bereich Zuckererzeugnisse als auch die Verbreitung ihrer Ergebnisse unterstützen. Hierzu kann der Rat mit internationalen Organisationen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten, ohne dabei jedoch weitere finanzielle Verpflichtungen einzugehen.“

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions