Beschluss (GASP) 2022/1972 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
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Article 1
„(3 Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte sowie die Instandhaltung und Instandsetzung – auf Anfrage der Ukraine – von im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität gespendeter Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, finanziert.“
„(1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 180000000 EUR.“
„(3 Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 180000000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für 2022 und in den Haushaltsplänen der Folgejahre für die Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.“
„(4 Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 50000000 EUR. Der Betrag von 20000000 EUR ist ab dem 21. Juli 2022 förderfähig. Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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