Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1980 der Kommission vom 19. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/626 zur Einrichtung des InvestEU-Portals und zur Festlegung der dazugehörigen technischen Spezifikationen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/626 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Das Projekt muss in der Union, in einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder in einem in Anhang II AEUV genannten, mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet angesiedelt sein. Bei grenzübergreifenden Projekten muss die Durchführung zum größten Teil in der Union, in den EFTA-Staaten oder in einem in Anhang II AEUV genannten, mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet stattfinden;“. 2. Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) mit der Durchführung des Projekts wurde bereits begonnen oder wird voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins InvestEU-Portal begonnen werden;“.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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