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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2080 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

CELEX
32022D2080
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-25
In force since
2022-10-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die Union stellt Litauen ein Darlehen in Höhe von maximal 1099060000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“

„(4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Litauen und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“

Article 3

Litauen kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) Lohnzuschüsse während der Zeit ohne Arbeit für die Beschäftigten gemäß Artikel 41 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016, zuletzt geändert durch das „Gesetz Nr. XIV-911“ vom 20. Januar 2022; b) Lohnzuschüsse nach der Zeit ohne Arbeit für die Beschäftigten gemäß Artikel 41 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016, zuletzt geändert durch das „Gesetz Nr. XIV-351“ vom 27. Mai 2021; c) Unterstützung für Selbstständige gemäß Artikel 5-1 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung; d) Unterstützung für Selbstständige, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gemäß Artikel 5-2 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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