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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2084 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

CELEX
32022D2084
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-25
In force since
2022-10-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die Union stellt der Tschechischen Republik ein Darlehen in Höhe von maximal 4500000000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“

„(4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Tschechien und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“

Article 3

Tschechien kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) das Programm ‚Antivirus‘ gemäß dem ‚Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020‘ in der geänderten Fassung, dessen Rechtsgrundlage Artikel 120 des ‚Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung‘ ist, in der durch Regierungsbeschluss Nr. 1039 vom 14. Oktober 2020 und verschiedene Regierungsentscheide geänderten und verlängerten Fassung; b) das Programm ‚Antivirus‘ Option C gemäß dem ‚Gesetz Nr. 300/2020 Slg.‘; c) das Programm ‚Pětadvacítka‘, den Ausgleichsbonus für Selbstständige gemäß dem ‚Gesetz Nr. 159/2020 Slg.‘ in der durch den ‚Herbstausgleichsbonus‘ gemäß dem ‚Gesetz Nr. 461/2020 Slg.‘ geänderten Form, den ‚Neuen Ausgleichsbonus für 2021‘ gemäß dem ‚Gesetz Nr. 95/2021 Slg.‘ und den zugehörigen ‚Regierungsbeschlüssen Nr. 154/2021 und 188/2021‘ sowie den ‚Ausgleichsbonus für 2022‘ gemäß dem ‚Gesetz Nr. 519/2021 Slg.‘; d) die teilweise Befreiung Selbstständiger von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen gemäß dem ‚Gesetz Nr. 136/2020 Slg.‘ (Sozialversicherung) und dem ‚Gesetz Nr. 134/2020 Slg.‘ (Krankenversicherung); e) das ‚Betreuungsgeld für Selbstständige‘ gemäß den ‚Regierungsbeschlüssen Nr. 262 vom 19. März 2020, Nr. 311 vom 26. März 2020, Nr. 354 vom 31. März 2020, Nr. 514 vom 4. Mai 2020 und Nr. 552 vom 18. Mai 2020‘, zuletzt geändert und verlängert durch den ‚Regierungsbeschluss Nr. 446 vom 10. Mai 2021‘ sowie nach Artikel 14 des ‚Gesetzes Nr. 218/2000 Slg.‘ über Haushaltsvorschriften‘ in der geänderten Fassung (für Selbstständige in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion) und Artikel 3 Buchstabe h des ‚Gesetzes Nr. 47/2002 Slg.‘ über Beihilfen für KMU in der geänderten Fassung (für alle anderen Selbstständigen).“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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