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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2190 des Rates vom 8. November 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1353 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Polen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

CELEX
32022D2190
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-08
In force since
2022-11-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3

Polen kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) eine Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß Artikel 31zo des ‚Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen‘, soweit das den Anteil der Ausgaben betrifft, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen, allen Sozialgenossenschaften (ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten) und bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten auf den Anteil der Ausgaben für Arbeitnehmer bezieht, die ununterbrochen beschäftigt waren; b) eine Arbeitsausfallentschädigung für Selbstständige und Beschäftigte mit zivilrechtlichen Arbeitsverträgen gemäß den Artikeln 15zq und 15zua des ‚Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen‘; c) Zuschüsse für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge von Unternehmen, die auf Kurzarbeitsregelungen zurückgreifen oder die Arbeitszeit freiwillig verkürzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren, den Artikeln 15g, 15ga, 15gga, 15gg, 15zzb, 15zze und 15zze2 des ‚Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen‘ vorgesehen; d) Zuschüsse für Selbstständige, die keine Mitarbeiter beschäftigen, wie in Artikel 15zzc des ‚Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen‘ vorgesehen; e) in Zuschüsse wandelbare Darlehen für Selbstständige, Kleinstunternehmen und Nichtregierungsorganisationen, soweit dies den tatsächlich in Zuschüsse umgewandelten Betrag betrifft, wie in den Artikeln 15zzd und 15zzda des ‚Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen‘ vorgesehen; f) die Finanzierung der Durchführung von PCR-Test in Laboren, die mit dem Nationalen Gesundheitsfonds Verträge über die Durchführung von RT-PCR-Tests auf SARS-CoV 2 geschlossen haben, wie in Artikel 10a Absätze 1 und 2 sowie — nach Ablauf der Geltungsdauer von Artikel 10a — in Artikel 11h Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 des ‚Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen‘ vorgesehen; g) die Zahlung einer monatlichen Prämie für Fachkräfte im Gesundheitswesen und einer einmaligen Prämie für andere in der COVID-19-Bekämpfung eingesetzte Beschäftigte im Gesundheitswesen, wie in Artikel 10a Absatz 1 des ‚Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen‘ sowie — nach Ablauf der Geltungsdauer von Artikel 10a — in Artikel 42 des ‚Gesetzes vom 14. August 2020 zur Änderung bestimmter Rechtsakte zwecks Sicherung eines funktionierenden Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie und nach deren Beendigung‘ vorgesehen.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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