Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2283 des Rates vom 21. November 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
Text
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Article 1
„(1 Die Union stellt Lettland ein Darlehen in Höhe von maximal 472807000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“
„(4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer zwischen Lettland und der Kommission geschlossenen geänderten Darlehensvereinbarung, die die ursprüngliche Vereinbarung ersetzt.“
Article 3
Lettland kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) die Regelung für die Entschädigung für Ausfallzeiten von Arbeitnehmern gemäß den ‚Kabinettsverordnungen Nr. 179 vom 31. März 2020 ‚über Regelungen für die Vergütung von Ausfallzeiten für Selbstständige, die von der Ausbreitung von COVID-19 betroffen sind‘, sowie Nr. 165 vom 26. März 2020 ‚über Regelungen für Arbeitgeber, die von der durch COVID-19 verursachten Krise betroffen sind und die Anspruch auf die Vergütung von Ausfallzeiten und die Aufteilung verspäteter Steuerzahlungen auf Raten oder deren Aufschub für bis zu drei Jahre haben‘‘; verlängert und zuletzt geändert durch Änderungen der ‚Kabinettsverordnung Nr. 709 ‚Regelungen für die Vergütung von Ausfallzeiten für Steuerzahler zwecks Fortsetzung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise‘‘ am 19. Januar 2021, 4. Februar 2021 und 26. Februar 2021; b) die Vergütung von Ausfallzeiten gemäß der „Kabinettsverordnung Nr. 236 vom 23. April 2020 ‚Regelungen für die Vergütung von Ausfallzeiten für Arbeitnehmer oder Selbständige, die von der Ausbreitung von COVID-19 beeinträchtigt wurden‘“; c) den Kinderbonus für Arbeitnehmer gemäß der ‚Kabinettsanordnung Nr. 178 vom 16. April 2020 über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘, wie verlängert; d) die Regelung für Lohnzuschüsse in der Tourismus- und Exportbranche gemäß dem ‚Informationsbericht über Maßnahmen zur Überwindung der COVID-19-Krise und zur wirtschaftlichen Erholung‘, verlängert und zuletzt geändert durch Änderungen an der ‚Kabinettsverordnung Nr. 675 ‚über Regelungen für Zuwendungen an Steuerzahler zwecks Fortsetzung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise‘‘ vom 1. April 2021, 26. Oktober 2021, 9. November 2021, 30. November 2021, 7. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und 11. Januar 2022; e) Lohnunterstützungszahlungen an medizinische Fachkräfte und die Beschäftigten der Kulturbranche gemäß dem ‚Gesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Eindämmung von Bedrohungen des Staates und deren Folgen aufgrund der Ausbreitung von COVID-19‘, dem ‚Gesetz zur Eindämmung der Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Infektion‘ und der ‚Kabinettsanordnung Nr. 303 vom 3. Juni 2020 über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘; f) gesundheitsbezogene Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung gemäß den ‚Kabinettsanordnungen Nr. 79 vom 3. März 2020, Nr. 118 vom 20. März 2020 und Nr. 220 vom 27. April 2020 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘ und der ‚Kabinettsverordnung Nr. 380 vom 9. Juni 2020 ‚Vorschriften über die Mittel zur Gewährleistung der epidemiologischen Sicherheit, die für die in der Liste der vorrangigen Institutionen und Bedürfnisse aufgeführten Einrichtungen erforderlich sind‘‘; g) COVID-19-bezogene Krankengeldzahlungen gemäß der Änderung des ‚Gesetzes über die Mutterschafts- und Krankenversicherung‘ vom 20. März 2020, verlängert und zuletzt geändert durch die Änderungen am ‚Gesetz über die Mutterschafts- und Krankenversicherung‘ am 4. November 2021 und 13. Januar 2022; h) Krankengeldleistungen für Eltern und Pflegende gemäß der Änderung des ‚Gesetzes über die Mutterschafts- und Krankenversicherung‘ (Abschnitte 48 und 49 der Übergangsbestimmungen) vom 26. November 2020, der ‚Kabinettsanordnung Nr. 707 vom 1. Dezember 2020 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘ und der ‚Kabinettsanordnung Nr. 13 vom 11. Januar 2021 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘; i) Prämien für ärztliches und sonstiges Fachpersonal, dessen Arbeit mit der COVID-19-Krise verbunden ist, gemäß der ‚Kabinettsanordnung Nr. 136 vom 27. März 2020 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Fonds für unvorhergesehene Ereignisse‘‘, der ‚Kabinettsanordnung Nr. 656 vom 6. November 2020 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Fonds für unvorhergesehene Ereignisse‘‘ und der ‚Kabinettsanordnung Nr. 743 vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der ‚Kabinettsanordnung Nr. 655 vom 6. November 2020 ‚über die Erklärung eines Notstands‘‘ und der ‚Kabinettsanordnung Nr. 37 vom 21. Januar 2021 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm ‚Fonds für unvorhergesehene Ereignisse‘‘.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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