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Beschluss (GASP) 2022/2355 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte der Islamischen Republik Mauretanien

CELEX
32022D2355
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-01
In force since
2022-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

1 Zugunsten der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme eingerichtet, die aus der EFF finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

2 Die Unterstützungsmaßnahme hat zum Ziel, die Kapazitäten des Bataillon des fusiliers marins in Rosso, des Bataillon des fusiliers de l’air und der militärmedizinischen Zentren in den Militärregionen 2 und 3 zu verstärken. Durch Verstärkung der Kapazitäten dieser Einheiten wird diese Unterstützungsmaßnahme auch zu einem besseren Schutz der Zivilbevölkerung betragen.

3 Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme folgende Arten der Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: Fluss- und technische Ausrüstung für das Bataillon des fusiliers marins; Schutzausrüstungen einschließlich Militäruniformen für das Bataillon des fusiliers de l’air; Intensivpflegeausrüstung und chirurgische Ausrüstung für die medizinischen Zentren in den Militärregionen 2 und 3.

4 Die Laufzeit der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag des Abschlusses des ersten Vertrags, der gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a — auch im Rahmen von bei Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 37 — des Beschlusses (GASP) 2021/509 vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, unterzeichnet wird.

5 Der Vertrag über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme wird frühestens nach der Annahme einer Änderung der Durchführungsbestimmungen zur EFF durch den Fazilitätsausschuss geschlossen.

Article 2 Finanzielle Vereinbarungen

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 12000000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der mauretanischen Streitkräfte; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt.

Article 4 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

2 Die in Artikel 1 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Tätigkeiten werden vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt, auch im Wege von Verwaltungsvereinbarungen im gemäß Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ausgerüsteten Einheiten.

2 Nach der Lieferung werden die Ausrüstung und Ausstattung folgendermaßen kontrolliert: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind; b) Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; c) Vor-Ort-Überprüfung, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf dessen Ersuchen Zugang für die Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.

3 Der Hohe Vertreter evaluiert die Unterstützungsmaßnahme in Form einer strukturierten ersten Bewertung sechs Monate nach der ersten Auslieferung von Ausrüstung. Dies kann Besuche vor Ort zur Überprüfung der Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen einschließen. Nach Abschluss der Lieferung von Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme wird eine abschließende Evaluierung vorgenommen, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele beigetragen hat.

Article 6 Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, auch durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Article 7 Aussetzung und Beendigung

1 Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

2 Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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