Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2385 des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
Text
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Article 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2025. Jeder Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2025 vorzulegen. Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
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