Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2411 des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Text
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Article 6
Jeder Antrag auf Verlängerung der mit dieser Entscheidung erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2025 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.“
Article 7
Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2025.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.
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