Beschluss (EU) 2022/2505 des Rates vom 8. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses zu unterstützen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Rolle und Bezeichnung des Gemischten Ausschusses
1 Der durch Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Ausschuss ist für alle in Artikel 31 des Abkommens genannten Angelegenheiten zuständig.
2 In den Dokumenten des Ausschusses, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, wird der in Absatz 1 genannte Ausschuss als Gemischter Ausschuss EG-Färöer (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) bezeichnet.
Article 2 Zusammensetzung und Vorsitzender
1 Gemäß Artikel 32 des Abkommens setzt sich der Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und der Regierung der Färöer auf der Ebene hoher Beamter oder ihrer Stellvertreter zusammen.
2 Jede Vertragspartei führt abwechselnd den Vorsitz im Gemischten Ausschuss. Die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, wird durch einen hochrangigen Vertreter vertreten, der Vorsitzender des Gemischten Ausschuss ist. Der Vorsitzende gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, die den Vorsitz stellende Vertragspartei zu vertreten, an dem diese der anderen Vertragspartei einen neuen Vorsitzenden notifiziert.
3 Bei der Anwendung von Absatz 2 wird der Vorsitz zu Beginn jedes Kalenderjahres von einer Vertragspartei auf die andere für die Dauer von einem Jahr übertragen. Der erste Vorsitz beginnt am Tag der Annahme dieser Geschäftsordnung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
4 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, auch die Vertragspartei ist, die den jährlichen Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Geschäftsordnung im Jahr des Vorsitzes organisiert.
Article 3 Sekretariat
1 Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Färöer agieren gemeinsam als Sekretär des Gemischten Ausschusses.
2 Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des Gemischten Ausschusses fungiert. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Mitglied des Sekretariats, an dem diese die andere Vertragspartei über ein neues Mitglieds unterrichtet.
Article 4 Sitzungen
1 Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich zusammen, um die allgemeine Funktionsweise dieses Abkommens zu überprüfen, es sei denn, der Vorsitzende und der Vertreter der anderen Vertragspartei des Gemischten Ausschusses sehen etwas anderes vor. Darüber hinaus tritt der Gemischte Ausschuss zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern, oder in dringenden Fällen auf Ersuchen einer Vertragspartei.
2 Die Sitzungen finden zu einem vereinbarten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und Tórshavn statt, sofern der Vorsitzende und der Vertreter der anderen Vertragspartei des Gemischten Ausschusses nichts anderes beschließen.
3 Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
4 Eine Sitzung kann als Präsenzsitzung, als Videokonferenz oder in anderer Form stattfinden.
Article 5 Delegationen
Der als Sekretär des Gemischten Ausschusses fungierende Beamte der einen Vertragspartei unterrichtet jeweils den als Sekretär der anderen Vertragspartei fungierenden Beamten zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung über die beabsichtigte Zusammensetzung der Delegationen der Europäischen Union beziehungsweise der Färöer. Auf den entsprechenden Listen wird der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben.
Article 6 Tagesordnung der Sitzungen
1 Der Sekretär des Gemischten Ausschusses erstellt spätestens 14 Tage vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, und räumt der anderen Vertragspartei eine Frist für Stellungnahmen ein.
2 Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können im Einvernehmen in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Article 7 Einladung von Sachverständigen
Die Parteien des Gemischten Ausschusses können im beiderseitigen Einvernehmen Sachverständige (d. h. Nicht-Regierungsbeamte) zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.
Article 8 Protokoll
1 Sofern der Vorsitzende und der Vertreter der anderen Vertragspartei des Gemischten Ausschusses nichts anderes beschließen, erstellt der als Mitglied des Sekretariats handelnde Beamte der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Mitglied des Sekretariats der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.
2 Findet diese Geschäftsordnung auf die Sitzungen von Unterausschüssen Anwendung, sind die Protokolle der Sitzung des jeweiligen Unterausschusses für darauffolgende Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Verfügung zu stellen.
3 Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe a) aller dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Unterlagen; b) aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll vom Vertreter der Vertragsparteien des Gemischten Ausschusses beantragt wurde und c) der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.
4 Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, die seit der letzten Sitzung des Gemischten Ausschusses im schriftlichen Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen wurden.
5 Ein Anhang zum Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des Gemischten Ausschusses teilgenommen haben.
6 Der Sekretär passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon.
Article 9 Beschlüsse und Empfehlungen
1 Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen es vorsieht. Der Gemischte Ausschuss nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens einvernehmlich an.
2 Zwischen den Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen.
3 Das Mitglied des Sekretariats der vorschlagenden Vertragspartei legt dem Mitglied des Sekretariats der anderen Vertragspartei den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung in der Arbeitssprache des Gemischten Ausschusses schriftlich vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses festgehalten.
4 In den Fällen, in denen der Gemischte Ausschuss nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Gemischten Ausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben.
5 Die vom Gemischten Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Vertragsparteien beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.
Article 10 Transparenz
1 Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen.
2 Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online bekannt zu machen.
3 Alle von einer Vertragspartei vorgelegten Unterlagen sollten als vertraulich betrachtet werden, sofern der Vorsitz und der Vertreter der anderen Vertragspartei im Gemischten Ausschuss nichts anderes beschließen.
4 Die vorläufigen Tagesordnungen der Sitzungen werden vor den jeweiligen Sitzungen des Gemischten Ausschusses veröffentlicht. Die Sitzungsprotokolle werden nach ihrer Annahme gemäß Artikel 8 veröffentlicht.
5 Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.
Article 11 Sprachenregelung
1 Die Arbeitssprache des Gemischten Ausschusses ist Englisch.
2 Der Gemischte Ausschuss nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung des Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, einschließlich des Beschlusses, durch den diese Geschäftsordnung angenommen wird, werden in der in Absatz 1 genannten Arbeitssprache angenommen.
3 Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n), sofern gemäß diesem Artikel erforderlich, selbst verantwortlich und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten.
Article 12 Kosten
1 Jede Vertragspartei trägt alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation.
2 Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und die Vervielfältigung von Unterlagen werden von derjenigen Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.
3 Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus der Arbeitssprache des Gemischten Ausschusses während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.
Article 13 Arbeitsgruppen
1 Zur wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben kann der Gemischte Ausschuss unter seiner Aufsicht stehende Arbeitsgruppen bilden, in denen spezielle unter das Abkommen fallende Themen behandelt werden. Zu diesem Zweck legt der Gemischte Ausschuss die Zusammensetzung und die Aufgaben solcher Arbeitsgruppen fest.
2 Gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens überwacht der Gemischte Ausschuss die Arbeit aller im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen.
3 Der Gemischte Ausschuss wird schriftlich über die Kontaktstellen unterrichtet, die von Arbeitsgruppen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Arbeitsgruppen über die Durchführung des Abkommens versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Gemischten Ausschusses übermittelt.
4 Die Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss Bericht über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen.
5 Diese Geschäftsordnung gilt entsprechend für die im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen.
Article 14 Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 9 gefassten Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert werden.
Relations
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