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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/2517 des Rates vom 12. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und der Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32022D2517
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-12
In force since
2022-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung und der Verlängerung des Abkommens sowie der Dauer dieser Verlängerung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist . Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen der Entwürfe der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Geschäftsordnung

Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Delegationsleiter

1 Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei ernennt den Leiter ihrer Delegation und gegebenenfalls dessen Stellvertreter. Der Delegationsleiter kann für eine bestimmte Sitzung durch den stellvertretenden Leiter oder einen Stellvertreter ersetzt werden.

2 Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Moldau geführt. Der Leiter der betreffenden Delegation oder in dessen Abwesenheit der stellvertretende Leiter oder der benannte Stellvertreter führt den Vorsitz.

Article 2 Sitzungen

1 Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemischte Ausschuss wird zudem spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen, um gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens die Notwendigkeit einer Verlängerung desselben zu prüfen und über eine solche zu entscheiden.

2 Der Gemischte Ausschuss kann Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit oder in anderer Form (z. B. Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen) abhalten.

3 Die Sitzungen finden so weit wie möglich abwechselnd in einem Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Republik Moldau statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

4 Arbeitssprache ist Englisch.

5 Sobald Termin und Ort der Sitzungen zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden, werden die Sitzungen von der Europäischen Kommission für die Europäische Union und von dem für den Straßenverkehr zuständigen Ministerium für die Republik Moldau einberufen.

6 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich. Erforderlichenfalls kann am Ende der Sitzung im gegenseitigen Einvernehmen eine Pressemitteilung verfasst werden.

Article 3 Delegationen

1 Vor jeder Sitzung teilen die Delegationsleiter einander die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen für die Sitzung mit.

2 Mit einvernehmlicher Zustimmung des Gemischten Ausschusses können Vertreter von Interessenträgern der Kraftverkehrsbranche als Beobachter zu den Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen eingeladen werden.

3 Der Gemischte Ausschuss kann, wenn dies einvernehmlich vereinbart wurde, andere Interessenträger oder Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen oder Teilen dieser Sitzungen einladen, um Informationen zu bestimmten Themen einzuholen.

4 Beobachter nehmen nicht an der Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses teil.

Article 4 Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums der Republik Moldau nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte für den Gemischten Ausschuss wahr.

Article 5 Tagesordnung

1 Die Delegationsleiter legen die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung einvernehmlich fest. Diese vorläufige Tagesordnung wird den Delegationsmitgliedern vom Sekretariat spätestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

2 Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Angelegeheiten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen werden.

3 Die Delegationsleiter können die in Absatz 1 genannte Frist verkürzen, um den Erfordernissen oder der Dringlichkeit in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

Article 6 Protokoll

1 Nach jeder Sitzung des Gemischten Ausschusses wird ein Protokollentwurf angefertigt. Darin werden die erörterten Themen und die angenommenen Beschlüsse aufgeführt.

2 Binnen eines Monats nach der Sitzung legt der Leiter der gastgebenden Delegation dem Leiter der anderen Delegation den Protokollentwurf – über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses – zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren vor.

3 Nach seiner Annahme wird das Protokoll von den Delegationsleitern in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet, wobei jede Vertragspartei eine Originalausfertigung zu den Akten nimmt. Die Delegationsleiter können beschließen, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.

4 Das Protokoll der Sitzungen des Gemischten Ausschusses ist öffentlich, sofern nicht von einer der Vertragsparteien etwas anderes bestimmt wird. Die Delegationsleiter können die in Absatz 2 genannte Frist verkürzen und für die in Absatz 3 genannte Annahme ein Datum vereinbaren, um den Erfordernissen oder der Dringlichkeit in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

Article 7 Schriftliches Verfahren

Sofern erforderlich und hinreichend begründet, können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Hierzu tauschen die Delegationsleiter die Maßnahmenentwürfe aus, zu denen der Gemischte Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, und deren Bestätigung dann durch einen Schriftwechsel erfolgen kann. Jede Vertragspartei kann jedoch beantragen, dass der Gemischte Ausschuss zur Erörterung der Angelegenheit einberufen wird.

Article 8 Beratung

1 Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefasst.

2 Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

3 Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Delegationsleitern unterzeichnet und dem Sitzungsprotokoll beigefügt.

4 Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen internen Verfahren umgesetzt.

5 Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses können von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung der Beschlüsse für ihre Akten.

Article 9 Arbeitsgruppen

1 Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die den Gemischten Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Das Mandat einer Arbeitsgruppe wird vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens genehmigt und dem Beschluss über die Einsetzung der Arbeitsgruppe als Anhang beigefügt.

2 Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

3 Die Arbeitsgruppen werden unter der Leitung des Gemischten Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss richten.

4 Der Gemischte Ausschuss kann jederzeit beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihre Mandate zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Article 10 Kosten

1 Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation entstehen.

2 Die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Article 11 Änderungen der Geschäftsordnung

Der Gemischte Ausschuss kann diese Geschäftsordnung jederzeit durch einen nach Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens gefassten Beschluss ändern.

Article 1 Verlängerung des Abkommens

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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