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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/2571 des Rates vom 24. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D2571
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-24
In force since
2022-10-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5p (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgendes wird angefügt: „, geändert durch: 32018 L 1808: Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69)“ 2. Die Anpassungen a, b und c werden Anpassungen b, c und d. 3. Vor Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt: „a) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe aa werden die Worte ‚Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘ durch die Worte ‚Artikel 36 und 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum‘ ersetzt.“ 4. Nach Anpassung d werden folgende Anpassungen eingefügt: „e) In Artikel 2 Absatz 5c und Artikel 28 a Absatz 7 wird der folgende Unterabsatz angefügt: ‚In Fällen, die sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betreffen, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission zusammen, um identische Entscheidungen darüber zu erlassen, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt.‘ f) Artikel 6 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte ‚aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe‘ durch die Worte ,aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aus Gründen der Staatsangehörigkeit‘ ersetzt; ii) in Absatz 1 Buchstabe b ist die Bezugnahme auf Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 als Bezugnahme auf die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten zu verstehen; iii) in Absatz 2 werden die Worte ‚im Einklang mit den in der Charta verankerten Rechten und Grundsätzen‘ durch die Worte ‚im Einklang mit den Grundrechten‘ ersetzt. g) Artikel 28b wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte ‚aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe‘ durch die Worte ,aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aus Gründen der Staatsangehörigkeit‘ ersetzt; ii) in Absatz 1 Buchstabe c sind die Bezugnahmen auf Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541, Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI als Bezugnahme auf die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten zu verstehen. h) Artikel 30b wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 2 werden die Worte ‚ein Vertreter der Kommission nimmt‘ durch die Worte ‚ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen‘ ersetzt; ii) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ‚Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der ERGA, haben jedoch kein Stimmrecht.‘“

Article 2

Der Text von Nummer 39 in Protokoll 37 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung: „Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) (Beschluss C(2014) 462 der Kommission vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates).“

Article 3

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/1808 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .

Article 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

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