Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/905 der Kommission vom 9. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2003/90/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Article 2 Änderung der Richtlinie 2003/91/EG
Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Article 3 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2023 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
Für vor dem 1. Januar 2023 begonnene amtliche Untersuchungen von Sorten, die noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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