Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes
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Article 1 Geltungsbereich
Dieser Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder des Hofes und, sofern ausdrücklich angegeben, für die ehemaligen Mitglieder des Hofes.
Article 2 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Mitglieder genügen den höchsten Ansprüchen im Hinblick auf ethisches Verhalten und nehmen als Führungskräfte ihre Vorbildfunktion wahr.
2 Die Mitglieder halten die folgenden ethischen Werte und Grundsätze ein: Integrität, Unabhängigkeit, Objektivität, Fachkompetenz, professionelles Verhalten, Verschwiegenheit und Transparenz, Würde, Ergebenheit und Loyalität sowie Diskretion und Kollegialität.
Article 3 Integrität
1 Die Mitglieder handeln aufrichtig, zuverlässig, nach Treu und Glauben und ausschließlich im öffentlichen Interesse.
2 Die Mitglieder nehmen keine Geschenke oder ähnliche Zuwendungen im Wert von über 150 Euro an. Die Mitglieder nehmen außerdem die Übernahme offensichtlich unverhältnismäßiger Aufenthalts- oder Reisekosten durch Dritte nicht an.
3 Die Mitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keinerlei Entgelt für Nebentätigkeiten oder Veröffentlichungen annehmen.
4 Die Mitglieder nutzen die Infrastruktur und die Ressourcen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, unter uneingeschränkter Einhaltung der einschlägigen allgemeinen und spezifischen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die geltenden Beschlüsse des Hofes über das Einstellungsverfahren für das Personal in den Kabinetten der Mitglieder, über die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Mitglieder und über die Nutzung der Dienstfahrzeuge des Hofes.
5 Die Mitglieder des Hofes wählen die Mitglieder ihrer Kabinette aus. Hierbei berücksichtigen sie die hohen Anforderungen an das Amt, die beruflichen Qualifikationen sowie die Notwendigkeit, ein Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern und ihrem Kabinettspersonal zu schaffen. Ehegatten, Lebenspartner und direkte Familienangehörige dürfen nicht in den Kabinetten der Mitglieder des Hofes beschäftigt werden.
Article 4 Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder üben frei von äußerer Einflussnahme bzw. Gegebenheiten, die als solche ausgelegt werden könnten, fachliches Ermessen aus.
2 Die Mitglieder dürfen Anweisungen von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union oder von einer Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
3 Die Mitglieder wahren ihre Unabhängigkeit gegenüber politischer Einflussnahme. Insbesondere dürfen sie keine politische Funktion wahrnehmen.
4 Die Mitglieder unterhalten Beziehungen zu Interessenverbänden unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit.
Article 5 Objektivität
1 Die Mitglieder gehen ihren Pflichten unparteiisch und unvoreingenommen nach.
2 Die Mitglieder meiden jede Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte oder objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein persönliches Interesse die unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds beeinflussen könnte. Persönliche Interessen umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, potenzielle Vergünstigungen oder Vorteile für die Mitglieder selbst, ihre Ehegatten, ihre Partner oder direkte Familienangehörige.
Article 6 Fachkompetenz
Die Mitglieder entwickeln und vertiefen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant sind, und handeln gewissenhaft, rechtskonform und gesetzestreu.
Article 7 Professionelles Verhalten
1 Die Mitglieder halten die geltenden Vorschriften der Verträge, des abgeleiteten Rechts und des Hofes ein. Sie unterlassen Handlungen, die dem Ansehen des Hofes schaden könnten.
2 Die Mitglieder des Hofes sind sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst; sie gehen mit gutem Beispiel voran, wobei sie den öffentlichen Charakter ihrer Amtstätigkeit beachten und mit ihrem Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hof bewahren und fördern.
Article 8 Verschwiegenheit und Transparenz
1 Die Mitglieder wahren den vertraulichen Charakter der Arbeiten des Hofes. Sie geben vertrauliche Informationen, die unter das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 339 AEUV fallen, nicht preis.
2 Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass mit als Verschlusssache eingestuften, vertraulichen oder sensiblen Dokumenten und Informationen, mit denen sie oder ihre Kabinette bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Berührung gekommen sind, ordnungsgemäß umgegangen wird.
3 Die Mitglieder nutzen Informationen, zu denen sie aufgrund ihrer offiziellen Funktion Zugang haben und die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurden, nicht für private Zwecke, und zwar weder im eigenen noch im fremden Namen.
4 Die Mitglieder sollten sich bewusst sein, dass ihr öffentliches Amt ihnen erhöhte Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit abverlangt. Sie sollten die Notwendigkeit von Transparenz und die Verschwiegenheitspflichten gegeneinander abwägen.
Article 9 Würde
1 Die Mitglieder wahren die Würde ihres Amtes und äußern sich nicht — in welcher Form auch immer — auf eine Weise, die dieser in der öffentlichen Wahrnehmung abträglich ist.
2 Die Mitglieder verhalten sich höflich und respektvoll. Sie sorgen für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Arbeitsumfelds, in dem Verhaltensweisen, die die Würde des Einzelnen verletzen könnten, unterbunden werden.
Article 10 Ergebenheit und Loyalität
1 Die Mitglieder des Hofes widmen sich voll und ganz der Wahrnehmung ihres Mandats. Sie haben am Sitz des Hofes Wohnung zu nehmen.
2 Sie nehmen gemäß Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes an den Sitzungen des Hofes sowie der Kammern und Ausschüsse, denen sie angehören, teil.
3 Im Geiste der Loyalität unterstützen sie den Hof kontinuierlich bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse.
Article 11 Diskretion und Kollegialität
1 Die Mitglieder wahren in ihrem Handeln und ihren Äußerungen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Organs die aufgrund ihres Amtes gebotene Zurückhaltung.
2 Die Mitglieder wahren unter allen Umständen den Kollegialcharakter des Hofes, halten sich an die vom Hof angenommenen Beschlüsse und übernehmen die gemeinsame Verantwortung dafür. Die Mitglieder können jedoch die im Unionsrecht vorgesehenen Rechtsmittel einlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass ihnen aus diesen Beschlüssen ein Nachteil erwächst.
3 Unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidenten im Hinblick auf die Außenbeziehungen sind die Mitglieder unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen befugt, außerhalb des Hofes Berichte, Stellungnahmen und Informationen, deren Veröffentlichung der Hof beschlossen hat, zu verbreiten und zu kommentieren.
4 Die Mitglieder enthalten sich außerhalb des Hofes jeglicher Äußerung, die a) eine Entscheidung des Hofes infrage stellen würde; b) dem Ansehen des Hofes schaden könnte; c) als Positionsbestimmung des Hofes in Fragen ausgelegt werden könnte, die über seine institutionelle Rolle hinausgehen oder zu denen der Hof keine Stellung bezogen hat; d) für den Hof eine Rechtsstreitigkeit nach sich ziehen könnte; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.
Article 12 Nebentätigkeiten
1 Die Mitglieder unterlassen jegliche berufliche Tätigkeit außerhalb des Hofes und jegliche sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit, die mit ihren Aufgaben nach Maßgabe von Artikel 286 Absätze 3 und 4 AEUV unvereinbar ist.
2 Unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen können die Mitglieder des Hofes die Genehmigung erhalten, unbezahlte Aufgaben in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen im rechtlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Bereich oder in Bildungseinrichtungen wahrzunehmen. Diese Aufgaben dürfen keine Leitungsfunktion, keine Entscheidungsbefugnis sowie keine Verantwortung in Bezug auf die Tätigkeit der fraglichen Einrichtung und keine Kontrolle von deren Tätigkeit umfassen, sondern lediglich repräsentativer oder beratender Art sein. Unter „Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen“ sind Einrichtungen oder Vereinigungen ohne Erwerbszweck zu verstehen, die gemeinnützige Interessen in den genannten Bereichen verfolgen. Die Mitglieder des Hofes meiden jeden Interessenkonflikt, der sich aus solchen Ämtern ergeben oder objektiv als solcher wahrgenommen werden könnte, insbesondere dann, wenn die betreffende Einrichtung eine Unterstützung aus dem EU-Haushalt bezieht.
3 Die Mitglieder dürfen — soweit sie dabei die Artikel 2 und 10 einhalten — auch folgende Nebentätigkeiten ausüben: a) Lehrveranstaltungen im Interesse der europäischen Integration, der Rechtsstaatlichkeit oder der Ethik, Redebeiträge oder Teilnahme an Konferenzen, sofern keine Vergütung gezahlt wird oder etwaige Vergütungen vom Organisator direkt an eine vom Mitglied ausgewählte karitative Einrichtung ausbezahlt werden; b) Veröffentlichung eines Buchs oder Verfassen eines Artikels, sofern die Nutzungsgebühren für Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit dem Amt des Mitglieds stehen, an eine vom Mitglied ausgewählte karitative Einrichtung ausbezahlt werden.
4 Für Nebentätigkeiten gelten die folgenden Bedingungen: a) Sie dürfen die Unparteilichkeit des Hofes nicht beeinträchtigen. b) Sie dürfen nicht zu einem Interessenkonflikt führen oder objektiv als zu einem Interessenkonflikt führend wahrgenommen werden. c) Sie dürfen unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen der insgesamt von einem Mitglied ausgeübten Nebentätigkeiten nicht übermäßig viel Zeit in Anspruch nehmen. d) Dem Mitglied darf dadurch kein finanzieller Vorteil entstehen.
Article 13 Pflichten der Mitglieder nach dem Ende der Amtszeit
1 Nach dem Ende ihrer Amtszeit erfüllen die ehemaligen Mitglieder die sich aus ihren Aufgaben ergebenden Verpflichtungen, die auch nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit fortbestehen, insbesondere die Pflicht gemäß Artikel 286 Absatz 4 AEUV, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein, sowie die in diesem Verhaltenskodex festgelegten Verpflichtungen.
2 In Bezug auf die Tätigkeiten während ihrer Amtszeit bleiben sie an die Pflicht zur Diskretion und Kollegialität gemäß Artikel 11 gebunden. Im Einklang mit Artikel 339 AEUV müssen die Mitglieder das Berufsgeheimnis auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit weiterhin wahren.
Article 14 Interessenerklärung
1 Die Mitglieder geben eine Interessenerklärung ab: a) innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Beginn ihrer Amtszeit; b) jährlich zum 31. Januar; c) jederzeit, im Falle wichtiger Änderungen an den zu übermittelnden Angaben (einschließlich neuer Nebentätigkeiten, die unter Absatz 10 fallen); d) beim Ausscheiden aus dem Dienst.
2 Diese Interessenerklärungen werden dem Präsidenten unter Verwendung des Formulars in Anhang I dieses Verhaltenskodex unterbreitet.
3 Die Interessenerklärungen enthalten die in den Absätzen 4 bis 11 dieses Artikels genannten Angaben.
4 Die Mitglieder des Hofes geben alle finanziellen Interessen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an, die zu einem Interessenkonflikt bei der Ausübung ihres Amtes führen oder objektiv als zu einem Interessenkonflikt führend wahrgenommen werden könnten.
5 Hierunter fallen Einzelbeteiligungen am Kapital eines Unternehmens, insbesondere Aktien, aber auch jede andere Form der Beteiligung, z. B. Wandelschuldverschreibungen oder Investmentzertifikate. Anteile an Anlagefonds, die keinerlei direkte Beteiligung ihres Inhabers am Kapital eines Unternehmens darstellen, müssen nicht angegeben werden.
6 Es ist jede Immobilie anzugeben, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht, wobei der ungefähre Standort und die Art der Immobilie auszuweisen sind. Hiervon ausgenommen sind Wohnimmobilien, die ausschließlich vom Eigentümer und seiner Familie genutzt werden. Bewegliches Eigentum ist ebenfalls ausgenommen.
7 Diese Verpflichtungen gelten auch für die finanziellen Interessen des Ehegatten, des Partners und minderjähriger Kinder, von denen bei objektiver Betrachtung angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten.
8 Bei Beginn ihrer ersten Amtszeit geben die Mitglieder alle beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten an, die sie in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
9 Um potenziellen Interessenkonflikten vorzubeugen, melden die Mitglieder jedwede berufliche Tätigkeit ihrer Ehegatten oder Partner .
10 Die Mitglieder geben zusätzlich zu ihrer Erklärung nach dem in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten besonderen Verfahren alle laufenden Nebentätigkeiten an. Hiervon ausgenommen sind Nebentätigkeiten, die unter Artikel 12 Absatz 3 fallen.
11 Die Mitglieder geben ihnen verliehene Orden, Preise oder Auszeichnungen an.
12 Jedes Mitglied ist für seine Erklärung verantwortlich.
13 Der Präsident des Hofes prüft die Erklärungen mit Unterstützung des Juristischen Dienstes in formeller Hinsicht. Die Prüfung der Interessenerklärung des Präsidenten obliegt dem Mitglied, das in der Rangfolge gemäß Artikel 5 der Geschäftsordnung gleich nach dem Präsidenten kommt.
14 Nach dieser Prüfung und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten werden diese Interessenerklärungen auf der Website des Hofes veröffentlicht.
15 Der Präsident des Hofes trägt den Erklärungen Rechnung, wenn er die Zuweisung des Mitglieds zu einer Kammer oder einem Ausschuss des Hofes vorschlägt, um jedem möglichen Interessenkonflikt vorzubeugen.
16 Mitglieder, die mit Situationen außerhalb des Geltungsbereichs der Interessenerklärung konfrontiert sind, aus denen ein Interessenkonflikt erwachsen kann, setzen den Präsidenten des Hofes hiervon in Kenntnis. Nach einer Untersuchung durch den Ethikausschuss wird die Angelegenheit dem Hof vorgelegt, welcher die seiner Auffassung nach erforderlichen Maßnahmen trifft.
Article 14a Pflichten der Mitglieder in Bezug auf bestimmte Vertragsverhältnisse
1 Langfristige Vertragsverhältnisse zwischen Mitgliedern und Personal des Hofes — unabhängig davon, ob sie mit einer Vergütung einhergehen — sind dem Ethikausschuss zu melden, der für deren Prüfung zuständig ist.
2 Die Mitglieder schließen keine langfristigen Miet-, Untermiet- oder Darlehensverträge mit dem Personal des Hofes.
Article 15 Annahme von Geschenken und ähnlichen Zuwendungen
1 Sollten die Mitglieder aufgrund diplomatischer oder höflicher Gepflogenheiten Geschenke oder ähnliche Zuwendungen im Wert von über 150 Euro erhalten, so müssen sie diese dem Generalsekretär übergeben. In Zweifelsfällen sind dem Generalsekretär Geschenke, die in Ausübung der Amtstätigkeit entgegengenommen wurden, zu melden, um deren Wert feststellen zu lassen.
2 Das Sekretariat des Hofes führt ein Register der Geschenke und ähnlichen Zuwendungen im Wert von über 150 Euro mit einer Angabe des Schenkenden, das auf der Website des Hofes öffentlich eingesehen werden kann.
3 Dieser Artikel gilt nicht für genehmigte offizielle Dienstreisen, bei denen ein Mitglied an einer Veranstaltung teilnimmt, deren Veranstalter bestimmte Kosten (z. B. Reise- oder Hotelkosten) trägt.
Article 16 Pflichten der Mitglieder in Bezug auf Nebentätigkeiten
1 Die Mitglieder melden dem Präsidenten des Hofes unter Verwendung des Formulars in Anhang II unverzüglich alle Nebentätigkeiten oder Änderungen an einer bereits angegebenen Tätigkeit. Jedes Mitglied beschreibt die Nebentätigkeiten so genau wie möglich anhand der in Absatz 3 genannten Kriterien.
2 Der Präsident übermittelt diese Erklärungen zu Nebentätigkeiten dem Ethikausschuss, der für ihre Prüfung zuständig ist.
3 Zu diesem Zweck untersucht der Ethikausschuss alle bestehenden oder beantragten Nebentätigkeiten anhand der in Artikel 12 Absatz 4 festgelegten allgemeinen Kriterien.
4 In Ausnahmefällen werden dem Präsidenten Nebentätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b unter Verwendung des Formulars in Anhang II gemeldet, wobei der Ethikausschuss zu Informationszwecken eine Kopie erhält. Letzterer gibt nur dann eine Stellungnahme ab, wenn er dies für erforderlich hält.
5 Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Beschlusses des Hofes über die Dienstreisekosten seiner Mitglieder fallen, können keine „Nebentätigkeiten“ im Sinne der Artikel 12 und 16 dieses Kodex darstellen. Es steht den Mitgliedern frei, dem Ethikausschuss allein zu Informationszwecken alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für erforderlich halten. Umgekehrt kann für eine nach diesem Kodex gemeldete Nebentätigkeit keine Erstattung gemäß dem Beschluss des Hofes über die Dienstreisekosten seiner Mitglieder geleistet werden.
Article 17 Beschäftigungen der Mitglieder nach dem Ende der Amtszeit
1 Beabsichtigt ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Hofes, während der ersten zwei Jahre nach dem Ablauf seiner Amtszeit eine Beschäftigung aufzunehmen, so setzt es den Präsidenten des Hofes unter Verwendung des Formulars in Anhang III, sobald es davon weiß und möglichst mindestens zwei Monate im Voraus, in Kenntnis.
2 Als „Beschäftigung“ im Sinne dieses Kodex gilt jegliche entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit. Ausgenommen sind folgende Tätigkeiten: a) unbezahlte Ämter in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen im politischen, rechtlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Bereich oder in Bildungseinrichtungen, die keinerlei Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen Union aufweisen; b) die bloße Verwaltung von Vermögenswerten, Beteiligungen oder persönlichem oder Familienvermögen als Privatperson; c) andere vergleichbare Tätigkeiten.
3 Diese Erklärungen werden dem Ethikausschuss vom Präsidenten zur Prüfung übermittelt. Der Ethikausschuss prüft, ob die Art der geplanten Beschäftigung mit Artikel 286 Absatz 4 AEUV und diesem Kodex vereinbar ist, ob sie die Unparteilichkeit des Hofes beeinträchtigt und ob ein Interessenkonflikt besteht.
4 Erforderlichenfalls ermittelt und bewertet der Ethikausschuss bei der Durchführung dieser Prüfung nach Absatz 3, ob spezifische und begründete Risiken hinsichtlich der Kriterien von Absatz 3 bestehen, die sich aus Berichten ergeben, bei denen das Mitglied in den letzten zwei Jahren seines Mandats berichterstattendes Mitglied war. Außerdem berücksichtigt der Ausschuss Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten.
5 Ist der Ethikausschuss der Auffassung, dass die Beschäftigung nicht mit Artikel 286 Absatz 4 AEUV und diesem Kodex vereinbar wäre, so unterrichtet der Präsident das ehemalige Mitglied, das sodann von der Ausübung dieser Tätigkeit absieht.
6 Strebt das ehemalige Mitglied ein öffentliches Amt an, ist ausnahmsweise grundsätzlich davon auszugehen, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt.
Article 18 Der Ethikausschuss
1 Hiermit setzt der Hof einen Ethikausschuss ein, der alle ethischen Fragen behandelt, die er für die in diesem Kodex niedergelegten Standards und das Ansehen des Hofes für relevant erachtet, einschließlich deren weiterer Verbesserung.
2 Die Zusammensetzung des Ausschusses ist in Artikel 33 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes festgelegt.
3 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
4 Der Ausschuss tritt auf Ersuchen seines Vorsitzenden oder nach Erhalt eines Ersuchens um Stellungnahme vonseiten des Präsidenten oder eines Mitglieds des Hofes zusammen. Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich.
5 Der Ausschuss legt innerhalb von 30 Tagen nach seiner Konsultation eine Stellungnahme vor. Auf Vorschlag seines Vorsitzenden kann der Ausschuss eine Stellungnahme im schriftlichen Verfahren abgeben. Wird der Ausschuss nach Artikel 17 konsultiert, legt er seine Stellungnahme ausnahmsweise so schnell wie möglich vor.
6 Der Ausschuss nimmt seine Stellungnahmen durch Mehrheitsbeschluss an. Er begründet seine Stellungnahmen unter Hinweis auf etwaige abweichende Meinungen. Diese Stellungnahmen werden unverzüglich jedem Mitglied oder ehemaligen Mitglied übermittelt, das von der Stellungnahme des Ausschusses betroffen sein könnte, sowie an den Präsidenten und den Hof zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
7 Hat der Ausschuss eine Interessenerklärung oder eine Erklärung zu einer Nebentätigkeit eines seiner Mitglieder zu prüfen, so wird dieses Mitglied durch ein stellvertretendes Mitglied des Ausschusses vertreten und nimmt nicht an den Arbeiten des Ausschusses in dieser Angelegenheit teil.
8 Der Ethikausschuss nimmt die Rolle wahr, die ihm im Beschluss über die Politik des Hofes zur Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Arbeitsumfelds und zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung zugewiesen wurde.
9 Der Juristische Dienst unterstützt den Ethikausschuss bei seinen Aufgaben und leistet Unterstützung bei Sekretariatstätigkeiten.
10 Zwischen dem Hof und dem externen Mitglied des Ausschusses wird ein Vertrag geschlossen, in dem die Rechte und Pflichten des externen Mitglieds im Zusammenhang mit seinem Mandat, einschließlich der Höhe seiner Honorare, festgelegt sind.
Article 19 Interaktion zwischen Mitgliedern, Ethikausschuss und Hof
1 Der Präsident und die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes können den Ausschuss zu jeder ethischen Frage, insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Verhaltenskodex, um Stellungnahme bitten.
2 Die Mitglieder erstatten dem Präsidenten und dem zuständigen Doyen unverzüglich schriftlich Bericht über jede mutmaßliche unzulässige Einflussnahme oder Bedrohung ihrer Unabhängigkeit durch eine externe Stelle.
3 Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes arbeiten uneingeschränkt mit dem Ausschuss zusammen, insbesondere bei der Bereitstellung aller von ihm angeforderten Informationen und Belege. Sie haben das Recht, angehört zu werden.
4 Ist ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Hofes mit einer es beschwerenden Stellungnahme des Ethikausschusses, nicht einverstanden, erklärt es gegenüber dem Präsidenten des Hofes innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme seine Nichtzustimmung und begründet diese schriftlich; der Präsident leitet die Angelegenheit zur Prüfung und endgültigen Entscheidung unverzüglich an den Hof weiter. Betrifft die Befassung eine geplante Beschäftigung gemäß Artikel 17, wird sie vom Hof unverzüglich behandelt.
5 Die Wirkung der Stellungnahme des Ausschusses, mit der der Hof auf diese Weise befasst wurde, wird ausgesetzt. Der Hof erteilt in der betreffenden Angelegenheit bis zur Annahme seiner endgültigen Entscheidung die ihm zweckdienlich erscheinenden vorläufigen Weisungen. Das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied kommt solchen Weisungen des Hofes und der endgültigen Entscheidung unverzüglich nach.
6 Der Präsident des Hofes trägt dafür Sorge, dass die Stellungnahmen des Ausschusses und die sich daraus ergebenden Weisungen und Entscheidungen des Hofes befolgt werden.
7 Der Hof verabschiedet jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Verhaltenskodex einschließlich der Arbeit des Ethikausschusses. Dieser wird auf der Website des Hofes veröffentlicht.
Article 20 Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie der für ihre Anwendung erlassenen Vorschriften, insbesondere der Verfahrensgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , arbeiten die Mitglieder des Hofes umfassend mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung bei deren Ermittlungen und Untersuchungen zusammen.
Article 21 Anwendung des Verhaltenskodex
1 Der Präsident und die Mitglieder des Hofes stellen sicher, dass dieser Verhaltenskodex eingehalten und nach Treu und Glauben sowie unter gebührender Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewandt wird. Die bestehenden internen und externen Kontrollen des Hofes sind auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Kodex anwendbar.
2 Bei der Auslegung dieses Kodex sollten unbeschadet seiner Bestimmungen, die einen vollständigen Satz von Rechten und Pflichten enthalten, alle einschlägigen europäischen und internationalen Gepflogenheiten und Normen berücksichtigt werden.
Article 22 Schlussbestimmungen
1 Dieser Verhaltenskodex ist Bestandteil der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes, denen er als Anhang beigefügt wird.
2 Mit ihm wird der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Hofes vom 10. Februar 2022 aufgehoben und ersetzt.
3 Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
4 Artikel 14 Absatz 8 des überarbeiteten Verhaltenskodex gilt nicht für Mitglieder, deren Amtszeit zum Zeitpunkt der Annahme dieses Kodex im Gange ist.
5 Dieser Verhaltenskodex wird den ehemaligen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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