Durchführungsverordnung (EU) 2022/47 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung werden als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen. Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
Article 2
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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